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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 412 OR de 2022

Art. 412 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 412

1 Le courtage est un contrat par lequel le courtier est chargé, moyen­nant un salai­re, soit d’indiquer à l’autre partie l’occasion de conclure une convention, soit de lui ser­vir d’intermédiaire pour la négociation d’un contrat.

2 Les règles du mandat sont, d’une manière générale, applicables au courtage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 412 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200096ForderungPartei; Zahlung; Klagt; Klagten; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Beweis; Forderung; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Auftrag; Vorauszahlungen; Rechtsbegehren; Tozahlungen; Akontozahlungen; Klage; Gerin; Kündigung; Anspruch; Betreibung; Vertragsverhältnis
ZHLB210031ForderungBeklagte; Kläger; Klägerin; Vorinstanz; Berufung; Vertrag; Beklagten; Mäkler; Provision; Kaufpreis; Vertrags; Mäklervertrag; Partei; Parteien; Rechts; Entscheid; Weshalb; Halten; Vereinbart; Kaufvertrag; Gemäss; Kaufpreises; Altlasten; Schaden; Gericht; Zürich; Käufer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAU 09 14§ 18 Abs. 4 BeurkG. Weisung betreffend gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr.Vermittlung; Notar; Notare; Gewerbsmässig; Gewerbsmässige; Vermittlungstätigkeit; Risiko; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Gewerbsmässigen; BeurkG; Grundstücksvermittlung; Weisung; Grundstücksgeschäfte; Notaren; Faktisch; Luzern; Teilweise; Ausschliesslich; Rechtspersönlichkeit; Geschäftsführung; Erwerb; Zweck; Grundstückshandel; Gesellschaften; Nebenberuflich; Urkundspersonen; Ausgeübt; Weisungen; Zusammenhang
LUA 02 251§ 19 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG. Abzug von Mäklerprovisionen vom Veräusserungspreis. Abschluss und Erfüllung des Mäklervertrages sind vom steuerpflichtigen Veräusserer nachzuweisen. Vergütungen an einen Dritten, die ausserhalb eines eigentlichen Mäklervertrages für Vertragsverhandlungen bezahlt werden, können grundsätzlich auch vom Veräusserungspreis abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Bemühungen des Beauftragten konkret nachgewiesen werden. Auftrag; Mäkler; Vertrag; Vergütung; Auftraggeber; Beschwerde; Beschwerdeführer; Käufer; Vertragsverhandlung; Nachweis; Beauftragte; Beauftragten; Vertragsverhandlungen; Vermittlung; Veräusserung; Kommentar; Käuferin; Mäklervertrag; Verkauf; Parzelle; Mäklerprovision; Auftrags; Interesse; Rechtsprechung; Parteien; OR-Kommentar; Provision; Abzug; Zusammenhang; Interessenten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 270 (2C_943/2017)Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG; Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Praxis zum Begriff der "Vermittlung" in Art. 18 Ziff. 19 MWSTG 1999 bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV 1994 verlangte abweichend vom alltäglichen Sprachgebrauch und der zivilrechtlichen Betrachtungsweise ein Handeln in direkter Stellvertretung (E. 4.2 und 4.3). Auslegung des Begriffs der "Vermittlung" im neuen Recht (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Nach gesetzessystematischer und historischer Auslegung ist die steuerausgenommene "Vermittlung" im Finanzbereich nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängig; "Vermittlung" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG liegt vielmehr schon dann vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben. Abgrenzung der so verstandenen "Vermittlung" vom blossen Zuführen von Kunden (E. 4.5.2-4.5.4). Zulässigkeit der Praxisänderung (E. 4.5.5).
MWSTG; Vermittlung; Leistung; Vertrag; Auslegung; Stellvertretung; Vermittlungsbegriff; Vermittler; Recht; Steuer; Vertrags; Mehrwertsteuer; Person; Praxis; Vermittlungsbegriffs; MWSTV; Partei; Wortlaut; Vermittlung; Leistungen; Rechnung; Vertrages; Vertreten; Stellvertreter; Umsatz; Vertragspartei; Abschluss; Zweck; Zuordnung
142 III 657 (4A_152/2016)Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). Versicherung; Versicherungsmakler; Courtage; Versicherer; Versicherungsnehmer; Beschwerde; Versicherungsmaklervertrag; Versicherern; Beschwerdegegnerin; Courtagen; Versicherungsmaklers; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Verhält; Versicherungsvertrag; Vertrag; Vermittlung; Verpflichte; Recht; Über; Bundesgericht; Versicherungsverträge; Urteil; Makler; Vereinbarung; Schuld; Mäkler; Verpflichtet; FUHRER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5181/2018CollocamentoDella; Collocamento; Ricorrente; Contratto; L’art; Delle; Dell’ Dalla; Senso; Diritto; Punto; Modella; Persona; Provvigione; Parti; Nella; Collocato; Autorizza; Materia; Essere; Consenso; Legge; Corso; Forma; Ricorso; Clausola; Decisione; Autorizzazione
A-1480/2019StempelabgabenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vermittler; Heute:; Über; Recht; Geschäft; Übernahme; Gesellschaft; Umsatz; Effektenhändler; Gruppe; Umsatzabgabe; Vermittlerin; Geschäfts; Offer; Vermittlerbegriff; Vertrag; Aktien; Person; Vorinstanz; Stempel; Tochter; Transaktion; Urteil; Stempelabgabe; Tochtergesellschaft; Kommentar; Tender

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GAUTSCHIBerner Kommentar 407-424 OR1964
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