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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 410SCC from 2023

Art. 410 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 410

1 The deputy shall keep accounts and submit them to the adult protection authority for approval at regular intervals specified by the authority, and at least every two years.

2 The deputy shall explain the accounts to the client and provide him or her with a copy on request.

E. Reporting >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 410 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation
ZHPQ220006Bericht und RechnungBeschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beistand; Genehmigung; Bericht; Beistands; Bezirksrat; Entscheid; Massnahme; Bezirksrats; Recht; Sidentin; Beistandschaft; Konto; Bezirksratspräsidentin; Winterthur; Dispositiv; Vermögens; Vorinstanz; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Aufhebung; Berichts; Urteil; Prüfung; Angefochten; Person; Akten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.313Schlussbericht und SchlussrechnungBeschwerde; Entschädigung; Mandat; Schlussrechnung; Beschwerdeführer; Beiständin; Erwachsenenschutzbehörde; Rechnung; Genehmigung; Entscheid; Schlussbericht; Beistand; Mandatsträger; Person; Ziffer; Kindes; Richtlinien; Beistands; Selig; Liegenschaft; Olten-Gösgen; Bericht; Sozialregion; Erben; Dispositiv-Ziffer; Räumung; Beistandschaft; Spesen; Höhe; Stunden
SOVWBES.2017.486Prüfung Bericht und RechnungBeschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Entschädigung; Mandat; Person; Mandats; Beistand; Beleg; Belege; Verbeiständete; Vermögens; Privatbeistand; Bericht; Konto; Verbeiständeten; Ehemalige; Revision; Ausgleichskasse; Solothurn; Verwaltung; Mandatsträger; Vermögensverwaltung; Aufwand; Schwester; Recht; Sozialen; Dienste; Region; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss
117 II 18Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist bei einem freihändigen Grundstücksverkauf auch dann erforderlich, wenn das Mündel nicht Alleineigentümer ist (E. 4a). 2. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden bedarf nicht der gleichen Form wie der Veräusserungsvertrag (E. 4b). 3. Die Bestimmungen über die Genehmigung eines vom urteilsfähigen Entmündigten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter gelten analog für die Genehmigung eines Geschäfts durch die vormundschaftlichen Behörden (E. 4c und 5). 4. Ein Vorgehen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr möglich und der Vertrag ist endgültig zustandegekommen, wenn mit einer Nichtgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zu rechnen ist (E. 7). Recht; Vertrag; Genehmigung; Mündel; Aufsichtsbehörde; Rechtsgeschäft; Gültig; Geschäft; Grundstück; Vormundschaftliche; Vormundschaftlichen; Ungültigkeit; Mündels; Verbindlich; Zustimmung; Rechtsgeschäfts; Erben; Rosmarie; Berufung; Partei; Interesse; Person; Walter; Geschäfts; BUCHER; Liegenschaft; Kaufvertrag; Urteil; Vormundschaftsbehörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Häfeli Kommentar zum Erwachsenenschutz2013
Kurt AffolterBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
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