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Code civil suisse (CC)

Art. 410 CC de 2021

Art. 410 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 410 D. Gestion du patrimoine / III. Comptes

III. Comptes

1 Le curateur tient les comptes et les soumet à l’approbation de l’autorité de protection de l’adulte aux périodes fixées par celle-ci, mais au moins tous les deux ans.

2 Il renseigne la personne concernée sur les comptes et lui en remet une copie à sa demande.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 410 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation
ZHPQ220006Bericht und RechnungBeschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Beistand; Genehmigung; Bericht; Beistands; Bezirksrat; Entscheid; Massnahme; Bezirksrats; Recht; Sidentin; Beistandschaft; Konto; Bezirksratspräsidentin; Winterthur; Dispositiv; Vermögens; Vorinstanz; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Aufhebung; Berichts; Urteil; Prüfung; Angefochten; Person; Akten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.313Schlussbericht und SchlussrechnungBeschwerde; Entschädigung; Mandat; Schlussrechnung; Beschwerdeführer; Beiständin; Erwachsenenschutzbehörde; Rechnung; Genehmigung; Entscheid; Schlussbericht; Beistand; Mandatsträger; Person; Ziffer; Kindes; Richtlinien; Beistands; Selig; Liegenschaft; Olten-Gösgen; Bericht; Sozialregion; Erben; Dispositiv-Ziffer; Räumung; Beistandschaft; Spesen; Höhe; Stunden
SOVWBES.2017.486Prüfung Bericht und RechnungBeschwerde; Rechnung; Beschwerdeführer; Entschädigung; Mandat; Person; Mandats; Beistand; Beleg; Belege; Verbeiständete; Vermögens; Privatbeistand; Bericht; Konto; Verbeiständeten; Ehemalige; Revision; Ausgleichskasse; Solothurn; Verwaltung; Mandatsträger; Vermögensverwaltung; Aufwand; Schwester; Recht; Sozialen; Dienste; Region; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 49Art. 287 Abs. 1 ZGB; Kinderunterhaltsvertrag: Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde und Wirkungen der Vereinbarung vor der Genehmigung. Ein mündlich und für in der Schweiz mit ihrer Mutter lebende Kinder geschlossener Unterhaltsvertrag, mit dem in einem ausländischen Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeiträge deutlich heraufgesetzt worden sein sollen, muss von der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Schweiz nach Art. 287 Abs. 1 ZGB genehmigt werden (E. 2a und b). Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn mit dieser Vereinbarung bei unverändertem Bedarf der Kinder einzig Beiträge für sie erhöht worden wären (E. 2c bis e). Die Arrestprosequierungsklage, mit der um Zuspruch verarrestierter Unterhaltsbeiträge in der Höhe des behaupteten Vertrages ersucht wird, ist abzuweisen, weil aus einem noch nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung geklagt werden kann (E. 3). Unterhalt; Genehmigung; Vertrag; Recht; Kinder; Vormundschafts; Scheidung; Vormundschaftsbehörde; HEGNAUER; Kindes; HEGNAUER; Unterhaltsvertrag; Berner; Genehmigungspflicht; Genehmigt; Vereinbarung; Scheidungsurteil; Kinderunterhalt; Recht; Angebliche; Unterhaltsbeiträge; Vertrages; METZLER; Unterhaltsbeitrag; Festgesetzt; Beschluss
117 II 18Art. 404 Abs. 3, Art. 422 und Art. 410 ZGB. 1. Der in Art. 422 ZGB enthaltene Katalog der genehmigungsbedürftigen Geschäfte wird durch Art. 404 Abs. 3 ZGB ergänzt. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist bei einem freihändigen Grundstücksverkauf auch dann erforderlich, wenn das Mündel nicht Alleineigentümer ist (E. 4a). 2. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden bedarf nicht der gleichen Form wie der Veräusserungsvertrag (E. 4b). 3. Die Bestimmungen über die Genehmigung eines vom urteilsfähigen Entmündigten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter gelten analog für die Genehmigung eines Geschäfts durch die vormundschaftlichen Behörden (E. 4c und 5). 4. Ein Vorgehen nach Art. 410 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr möglich und der Vertrag ist endgültig zustandegekommen, wenn mit einer Nichtgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zu rechnen ist (E. 7). Recht; Vertrag; Genehmigung; Mündel; Aufsichtsbehörde; Rechtsgeschäft; Gültig; Geschäft; Grundstück; Vormundschaftliche; Vormundschaftlichen; Ungültigkeit; Mündels; Verbindlich; Zustimmung; Rechtsgeschäfts; Erben; Rosmarie; Berufung; Partei; Interesse; Person; Walter; Geschäfts; BUCHER; Liegenschaft; Kaufvertrag; Urteil; Vormundschaftsbehörde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Häfeli Kommentar zum Erwachsenenschutz2013
Kurt AffolterBasler Kommentar, Erwachsenenschutz2012
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