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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 41 ZPO vom 2021

Art. 41 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 411


1 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKREK.2004.209Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG, KostenrisikoPartei; SchKG; Konkurs; Abtretung; Abtretungsgläubiger; Rekurrenten; Verfahren; Parteientschädigung; ZPO-BE; Verursachte; Fest; Höhe; Schuldbetreibung; Aufzählung; Prozessrisiko; Wonach; Umfasste; Kanton; Widerspruch; Konkursmasse; Urteil; Weichen; Zivilprozessordnung; Tragen; Bundesgesetz; Solidarisch; Vorliegenden; Kommentar; Parteikosten; Staehelin
SGBZ.2009.3Entscheid Art. 53 Abs. 2, 264, 265, 266, 272 und 279 ZPO (sGS 961.2). Partei; Beklagten; Kläger; Verfahren; Prozess; Parteiwechsel; Parteien; Gericht; Verfahrens; Berufung; Prozesskosten; Parteientschädigung; Zession; Forderung; Kosten; Urteil; Gegenüber; Parteiwechsels; Sicherheit; Gerichts; Eintritt; Hätte; Bisher; Erstinstanzlich; Hätten; Betreibung; Sachurteil; Bisherige; AaO; Klägern
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Beschwerde; Recht; Schaden; Miete; Schadenersatz; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Mietgericht; Vermieter; Partei; Revision; Vorgeschoben; Rechtskraft; Rechtskräftig; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Wohnung; Parteien; Verfahren; Gericht; Focht; Obergericht
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig
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