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Loi fédérale sur la procédure administrative (PA)

Art. 41 PA de 2022

Art. 41 Loi fédérale sur la procédure administrative (PA) drucken

Art. 41

1 Pour exécuter d’autres décisions, l’autorité recourt aux mesures sui­van­tes:

a.
l’exécution, aux frais de l’obligé, par l’autorité qui a statué ou par un tiers mandaté: ces frais sont fixés par une décision spé­ciale;
b.
l’exécution directe contre la personne de l’obligé ou ses biens;
c.
la poursuite pénale, dans la mesure où une autre loi fédérale le prévoit;
d.
la poursuite pénale pour insoumission au sens de l’art. 292 du code pénal suisse80 si aucune autre disposition pénale n’est appli­cable.

2 Avant de recourir à un moyen de contrainte, l’autorité en menace l’obligé et lui impartit un délai suffisant pour s’exécuter; dans les cas visés à l’al. 1, let. c et d, elle le rend attentif aux sanctions pé­na­les.

3 Dans les cas visés à l’al. 1, let. a et b, elle peut renoncer à cet avis comminatoire s’il y a péril en la demeure.

80 RS 311.0

3. Proportionnalité >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Loi fédérale sur la procédure administrative (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 10Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Verfahrensgebühren (E. 1.1.1.). Der Sachentscheid regelt seine Kostenfolgen: Eine nachgeschobene Kostenregelung setzte nach Rechtskraft des Sachentscheids qualifizierte Wiedererwägungsgründe voraus (E. 1.1.2). Gesetzmässige Gebührenveranlagung schliesst das Rügeprinzip aus (E. 1.2). Prüfung der Angemessenheit von Kostenfolgen bei Beschlagnahme von Tieren (E. 2.5). Unterscheidung zwischen unmittelbarem Zwang und Ersatzvornahme (E. 5). Verwaltung; Ersatz; Verwaltungs; Recht; Ersatzvornahme; Entscheid; Gebühr; Gebühren; Unmittelbare; Tiere; Handlung; Zwang; Verfügung; Behörde; Verfahren; Pflicht; Unmittelbaren; Vollstreckung; Tierhalter; Verwaltungsgerichts; TSchG; Kantons; Tierhalteverbot; Luzern; Auferlegt; Interesse; Zwangs; Beschwerde; Kantonsgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 16 (2C_287/2017)Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Beschwerde; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Person; Zweck; Freiwillig; Durchsetzung; Wegweisung; Rechtskräftig; Behörde; Angeordnet; Zwangsweise; äthiopische; Ausländer; Freiwillige; Verfügung; Rückführung; Zwang; Recht; Behörden; Rückführungsrichtlinie; Rechtskräftige; Sicherheit; Schweiz; Massnahmen
141 II 383 (2C_941/2014)Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG; Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 1 VStrR; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung. Die Zuständigkeit der ESTV zur Erhebung einer Busse gemäss Art. 9 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 4 StAhiG ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG (E. 3.1-3.5, insb. teleologische Überlegungen: E. 3.3). Die Busse stellt in erster Linie ein Mittel des Verwaltungszwangs dar (E. 3.4). Die Bussenverfügung ist keine Schlussverfügung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StAhiG (E. 4.2). Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes bejaht (E. 4.3-4.6), folglich Anfechtung der Bussenverfügung mittels Einsprache bei der ESTV (E. 4.6 und 4.7). Verwaltung; Verwaltungs; Busse; StAhiG; Bundes; Verfügung; Bussen; Beschwerde; Bussenverfügung; Amtshilfe; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsstrafrecht; Verfahren; Bundesgesetz; Schlussverfügung; Zuständigkeit; Urteil; Verfahrens; Bundesgesetze; Zuständig; Recht; Behörde; Verweis; Bundesgesetzes; Verwaltungsstrafrechts; Verwaltungsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5315/2018Eisenbahnen (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Basel; Vorinstanz; Umschlag; Bundes; Gateway; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Verfügung; Umschlagsanlage; Partei; Wettbewerb; Markt; Verfahren; Gutachten; KV-Umschlagsanlage; Konkurrent; Investitionsbeiträge; Schiene; Angefochten; Anlage; Bundesverwaltung; Entscheid; Angefochtene; Kurrenten
A-3446/2017HausinstallationenBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Ersatzvornahme; Sicherheitsnachweis; Vollstreckung; Gebühr; Recht; Kontrolle; Frist; Zwang; Zwangs; Elektrische; Angefochten; Sicherheitsnachweise; Vollstreckungsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Elektrischen; Zwangsmittel; Behörde; Technische; Stehend; Termin; Installationen; Angeordnet; Netzbetreiberin; Angefochtene; Sicherheitsnachweises

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GÄCHTER, EGLI Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: Kommentar]2008
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