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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 41 VwVG vom 2022

Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 41

1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde fol­gende Mass­nahmen:

a.
Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauf­tragten Dritten auf Kosten des Verpflichte­ten; die Kosten sind durch beson­dere Verfügung festzusetzen;
b.
unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sa­chen;
c.
Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vor­sieht;
d.
Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Straf­gesetzbu­ches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.

2 Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichte­ten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.

3 Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist ver­zichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.

81 SR 311.0

3. Verhältnis­mäs­sigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 21 10Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Verfahrensgebühren (E. 1.1.1.). Der Sachentscheid regelt seine Kostenfolgen: Eine nachgeschobene Kostenregelung setzte nach Rechtskraft des Sachentscheids qualifizierte Wiedererwägungsgründe voraus (E. 1.1.2). Gesetzmässige Gebührenveranlagung schliesst das Rügeprinzip aus (E. 1.2). Prüfung der Angemessenheit von Kostenfolgen bei Beschlagnahme von Tieren (E. 2.5). Unterscheidung zwischen unmittelbarem Zwang und Ersatzvornahme (E. 5). Verwaltung; Ersatz; Verwaltungs; Recht; Ersatzvornahme; Entscheid; Gebühr; Gebühren; Unmittelbare; Tiere; Handlung; Zwang; Verfügung; Behörde; Verfahren; Pflicht; Unmittelbaren; Vollstreckung; Tierhalter; Verwaltungsgerichts; TSchG; Kantons; Tierhalteverbot; Luzern; Auferlegt; Interesse; Zwangs; Beschwerde; Kantonsgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 16 (2C_287/2017)Ein- bzw. Ausgrenzung nach dem Ausländergesetz (Art. 74 AuG). Bedeutung dieser ausländerrechtlichen Massnahme, Verhältnismässigkeit und Zielbestimmung: Geht es um die Durchsetzung von Fernhaltemassnahmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG), kann die Eingrenzung ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist (E. 2.1-2.3). Fall eines rechtskräftig weggewiesenen Äthiopiers, der die Ausreisefrist nicht eingehalten hat und zwar zur Zeit nicht zwangsweise ausgeschafft werden kann, dem aber die äthiopischen Behörden bei einer freiwilligen bzw. selbständigen Ausreise die zu diesem Zweck allenfalls erforderlichen Reisepapiere ausstellen würden (E. 3.1-3.5). Nach grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegung von Art. 74 AuG ergibt sich, dass die Massnahme zur Erreichung ihres Zwecks erst dann untauglich ist, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 4.1-4.8). Im konkreten Fall trifft Letzteres nicht zu, und die Eingrenzung erweist sich - auch hinsichtlich der angeordneten Dauer von zwei Jahren - als verhältnismässig (E. 5). Ausreise; Massnahme; Ausschaffung; Eingrenzung; Beschwerde; Urteil; Ausreisefrist; Beschwerdegegner; Person; Zweck; Freiwillig; Durchsetzung; Wegweisung; Rechtskräftig; Behörde; Angeordnet; Zwangsweise; äthiopische; Ausländer; Freiwillige; Verfügung; Rückführung; Zwang; Recht; Behörden; Rückführungsrichtlinie; Rechtskräftige; Sicherheit; Schweiz; Massnahmen
141 II 383 (2C_941/2014)Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 4 StAhiG; Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 1 VStrR; internationale Amtshilfe in Steuersachen; Bussenverfügung. Die Zuständigkeit der ESTV zur Erhebung einer Busse gemäss Art. 9 Abs. 5 bzw. Art. 10 Abs. 4 StAhiG ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. c VwVG (E. 3.1-3.5, insb. teleologische Überlegungen: E. 3.3). Die Busse stellt in erster Linie ein Mittel des Verwaltungszwangs dar (E. 3.4). Die Bussenverfügung ist keine Schlussverfügung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StAhiG (E. 4.2). Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes bejaht (E. 4.3-4.6), folglich Anfechtung der Bussenverfügung mittels Einsprache bei der ESTV (E. 4.6 und 4.7). Verwaltung; Verwaltungs; Busse; StAhiG; Bundes; Verfügung; Bussen; Beschwerde; Bussenverfügung; Amtshilfe; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verwaltungsstrafrecht; Verfahren; Bundesgesetz; Schlussverfügung; Zuständigkeit; Urteil; Verfahrens; Bundesgesetze; Zuständig; Recht; Behörde; Verweis; Bundesgesetzes; Verwaltungsstrafrechts; Verwaltungsrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5315/2018Eisenbahnen (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Basel; Vorinstanz; Umschlag; Bundes; Gateway; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Verfügung; Umschlagsanlage; Partei; Wettbewerb; Markt; Verfahren; Gutachten; KV-Umschlagsanlage; Konkurrent; Investitionsbeiträge; Schiene; Angefochten; Anlage; Bundesverwaltung; Entscheid; Angefochtene; Kurrenten
A-3446/2017HausinstallationenBeschwerde; Verfügung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Ersatzvornahme; Sicherheitsnachweis; Vollstreckung; Gebühr; Recht; Kontrolle; Frist; Zwang; Zwangs; Elektrische; Angefochten; Sicherheitsnachweise; Vollstreckungsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Elektrischen; Zwangsmittel; Behörde; Technische; Stehend; Termin; Installationen; Angeordnet; Netzbetreiberin; Angefochtene; Sicherheitsnachweises

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GÄCHTER, EGLI Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: Kommentar]2008
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