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Legge sul contratto d’assicurazione (LCA)

Art. 41 LCA dal 2020

Art. 41 Legge sul contratto d’assicurazione (LCA) drucken

Art. 41 Scadenza del credito d’assicurazione

Scadenza del credito d’assicurazione

1 Il credito derivante dal contratto di assicurazione scade quattro settimane dopo che l’assicuratore abbia ricevuto le informazioni dalle quali possa convincersi del fondamento della pretesa.

2 È nulla la clausola per cui il credito diventerà esigibile solo dopo che sia stato riconosciuto dall’assicuratore o ammesso da sentenza definitiva.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Legge sul contratto d’assicurazione (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210017ForderungVersicherung; US-; Klagte; Partei; Recht; Beklagten; Ransomware; Schaft; Angriff; Sanktionsrecht; MmTatjahr; Sanktionsklausel; Ttmm; TtmmTatjahr; Parteien; Zahlung; Interesse; Person; Urheber; Lösegeld; Schaden; Vertrag; US-Sanktionsrecht; Rungssumme; Cherungssumme; Urheberschaft; Versicherungssumme; Sanktioniert; Beweis; Cyber-Angriff
ZHHG160125ForderungVersicherung; Forderung; Klagt; Klage; Klagte; Partei; Recht; Versicherungsvertrag; Klagten; Bestritten; Beklagten; Parteien; Verfahren; Anspruch; Gericht; Vertrag; Zahle; Liegende; Bezahlen; Streit; Entstanden; Gemachte; Verfahrens; Deckung; Höhe; Käufer; Unbestritten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.121Entscheid Art. 41 Abs. 1 VVG (SR 221.229.1). Entsprechend der besonderen Natur des Versicherungsvertrags tritt die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst ein, wenn die vorliegenden Informationen den Versicherer haben überzeugen können, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht besteht (sogenannte Deliberationsfrist). Hält der Versicherer jedoch in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) fest, er erbringe seine Versicherungsleistung innert 30 Tagen nach Eintritt des Schadenereignisses bzw. innerhalb eines bestimmten bzw. hinreichend bestimmbaren Leistungstermins, liegt die Vereinbarung eines Verfalltages vor, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintritt (Handelsgericht, Partei; Sachverständigen; Schaden; Klage; Versicherung; Klagten; Parteien; Sachverständigenverfahren; Beklagten; Verzug; Obmann; Sachverständigenverfahrens; Verfahren; Recht; Versicherer; Verzugszins; Prozesskosten; Unterliegen; Deliberationsfrist; Anspruch; VVG-Nef; Fällig; Unnötige; Mahnung; Betrag; Höhe; Gutachten
BSZV.2019.6 (SVG.2021.299)Nachweis ArbeitsunfähigkeitKläger; Klägerin; Beklagte; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Januar; Februar; Schreiben; Taggelder; Weiter; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Beklagten; Arztzeugnisse; Anspruch; Prognose; Beschwerde; Gemäss; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Zeitpunkt; Psychiater; Wartefrist; Tatsache; Anfang; Verlauf; Fälligkeit; Versicherer; Taggeldzahlungen; Psychiaterin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 510Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). Versicherung; Mitwirkung; Anspruch; Anspruchs; Auskunft; Umstände; Mitwirkungspflicht; Ereignis; Auskunftspflicht; Anzeigepflicht; Klagte; Anspruchsberechtigte; Urteil; Klagten; Anzeigepflichtverletzung; Beklagten; Kantons; Befürchtete; Erwerbsunfähigkeit; Abklärung; Hinaus; Versicherer; Auskünfte; Obergericht; Dienlich; Anspruchsberechtigten; Kantonsgericht; Verletzung; Vertrag
126 III 521Lohnfortzahlungspflicht; Regress des Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 OR). Ersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schädiger des Arbeitnehmers für geleistete Lohnfortzahlung (E. 2a und 2b). Umfang des Regressanspruchs (E. 2c). Arbeitgeber; Schaden; Regress; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Lohnfortzahlung; Recht; Regressanspruch; Schädiger; Lohnfortzahlungspflicht; Leistung; BREHM; Haftpflicht; Hinweisen; Arbeitnehmers; Recht; Berufung; Verletzt; Lohnzahlung; Klage; Gesetzliche; Beklagten; Haftpflichtige; Vertrag; Ersetzen; Erfüllt; Sozial; Erwägungen; Absoluten
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