126 V 193 | Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen. Bei der Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG sind auch Zeiten in die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Globalrechnung (BGE 117 V 394) einzubeziehen, während welchen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 UVG Taggelder der Invalidenversicherung anstelle jener der Unfallversicherung ausgerichtet wurden.
| Taggeld; Invalidenversicherung; Taggelder; Unfallversicherung; Unfallversicherer; Koordination; Leistungen; Sozialversicherung; Überversicherung; Überentschädigung; Renten; Anspruch; Verdienst; Taggeldern; Sozialversicherungsleistungen; Gesamte; Globalrechnung; Periode; Recht; Zusammentreffen; Zeitliche; Entgangene; Mutmasslich; Invalidenversicherung; Taggeldleistungen; Zeitraum; Eingliederung; Versicherungsgericht; Bezug |
119 II 289 | Haftung des Motorfahrzeughalters. Regressrecht gegen die Haftpflichtversicherung. Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG. 1. Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer und der Einredenausschluss bilden sowohl nach dem alten MFG (Art. 49/50) wie auch nach dem SVG (Art. 65 SVG) ein einheitliches System und verhelfen zusammen dem Geschädigten zu einer wirksamen Sicherung seiner Ansprüche (E. 3). 2. Beim Einredenausschluss handelt es sich um ein akzessorisches Nebenrecht, das aufgrund von Art. 41 UVG auf den subrogierenden Sozialversicherer übergeht (E. 4/5). | Geschädigte; Einreden; Geschädigten; Einredenausschluss; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherer; Recht; Forderung; Regress; Forderungsrecht; Unfall; Nebenrecht; Bundesgesetz; Diss; Regressrecht; Unfallversicherung; Haftpflichtversicherer; Subrogierenden; Haftpflichtversicherung; Vorzugs; Person; Geschädigten; Motorfahrzeug; Rückgriff; STREBEL/HUBER; Leistungen; Trete |