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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Der Art. 41 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Art. 41 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG090292ForderungBeschwerde; Unfall; Beschwerden; Bericht; Hausarzt; Klagt; Beweis; Untersuchung; Klagte; Schaden; Geklagt; Patient; Schadenereignis; Schmerzen; Medizinisch; Medizinische; Geklagte; Hausarztes; Schmerzen; Facharzt; Nacken; Patienten; Recht; Arbeit; Beurteilung; Latenzzeit; Objektiv; Traumatische
ZHHG120245ForderungUnfall; Schwerden; Beschwerde; Beschwerden; Recht; Schmerz; Gutachten; Beweis; Bericht; Nacken; Geschwindigkeit; Hende; Unfallereignis; Urteil; Nischen; Fahrzeug; Ckens; Bezug; Verletzung; Arbeit; Bundesgericht; änderung; Kollision; Technische; Unfallanalyse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 193Art. 16 Abs. 3, Art. 40 UVG: Zusammentreffen von Sozialversicherungsleistungen. Bei der Ermittlung der Überentschädigung nach Art. 40 UVG sind auch Zeiten in die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Globalrechnung (BGE 117 V 394) einzubeziehen, während welchen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 UVG Taggelder der Invalidenversicherung anstelle jener der Unfallversicherung ausgerichtet wurden.
Taggeld; Invalidenversicherung; Taggelder; Unfallversicherung; Unfallversicherer; Koordination; Leistungen; Sozialversicherung; Überversicherung; Überentschädigung; Renten; Anspruch; Verdienst; Taggeldern; Sozialversicherungsleistungen; Gesamte; Globalrechnung; Periode; Recht; Zusammentreffen; Zeitliche; Entgangene; Mutmasslich; Invalidenversicherung; Taggeldleistungen; Zeitraum; Eingliederung; Versicherungsgericht; Bezug
119 II 289Haftung des Motorfahrzeughalters. Regressrecht gegen die Haftpflichtversicherung. Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG. 1. Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer und der Einredenausschluss bilden sowohl nach dem alten MFG (Art. 49/50) wie auch nach dem SVG (Art. 65 SVG) ein einheitliches System und verhelfen zusammen dem Geschädigten zu einer wirksamen Sicherung seiner Ansprüche (E. 3). 2. Beim Einredenausschluss handelt es sich um ein akzessorisches Nebenrecht, das aufgrund von Art. 41 UVG auf den subrogierenden Sozialversicherer übergeht (E. 4/5). Geschädigte; Einreden; Geschädigten; Einredenausschluss; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherer; Recht; Forderung; Regress; Forderungsrecht; Unfall; Nebenrecht; Bundesgesetz; Diss; Regressrecht; Unfallversicherung; Haftpflichtversicherer; Subrogierenden; Haftpflichtversicherung; Vorzugs; Person; Geschädigten; Motorfahrzeug; Rückgriff; STREBEL/HUBER; Leistungen; Trete
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