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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 41CrimPC from 2021

Art. 41 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 41

Contesting the place of jurisdiction

1 If a party wishes to contest the jurisdiction of the authority conducting the criminal proceedings, he or she must immediately request the authority to transfer the case to the competent criminal justice authority.

2 The parties may file an objection within 10 days with the authority responsible for the decision on the place of jurisdiction in terms of Article 40 against the decision on the place of jurisdiction (Art. 39 para. 2) made by the public prosecutors concerned. If the public prosecutors have agreed on an alternative place of jurisdiction (Art. 38 para. 1), only the party whose request under paragraph 1 is rejected has the right to file an objection.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210625Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Geschwindigkeit; Beschuldigten; Prot; Laser; Fahre; Messgerät; Vorinstanz; Motorrad; METAS; Verteidigung; Urteil; Geschwindigkeitsmessung; -Messgerät; Verkehrsregel; Laser-Messgerät; Kantons; Beruf; Wendet; Verletzung; Strasse; Sinne; Berufung; Grobe; Höchstgeschwindigkeit; Kantonspolizei; Verwendet; Geldstrafe
ZHUH140126Nichteintreten auf eine Anklage Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Gerichtsstand; Beschwerdegegner; Anklage; Basel; Handlung; Vorinstanz; Zuständigkeit; Basel-Land; Handlungen; Basel-Landschaft; Zuständig; Recht; Mädchen; Verfahren; Verfahren; Beschluss; örtlich; Entscheid; Verfahrens; Untersuchung; Kantons; Vorgenommen; Vermeintlich; Bundesstrafgericht; Sexuellen; Behörden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2021.32 (AG.2021.305)amtliche resp. notwendige Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Beschwerde; Beschwerdeführer; Oktober; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Verfahren; Oktober; Strafbefehl; Beschwerdeführers; Amtliche; Rechtsvertreter; Drohung; Rechtlich; Rechtliche; Verfügung; Schreiben; Werden; Kanton; Schuldig; Verfahrens; Person; Liegen; Gemäss; Antrag; Dieser; Hinsicht; Einsprache; Zuständigkeit; Welche
BSBES.2019.6 (AG.2019.333)NichtanhandnahmeBeschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Basel-Stadt; Beschwerdegegner; Werden; Beschwerdegegnerin; Strafanzeige; Nichtanhandnahme; Partei; Verfahren; Rechnung; Verfügung; Schweiz; Lieber; Kommentar; Kosten; Strafprozessordnung; Schweizerische; Zürich; Welche; Nichtanhandnahmeverfügung; Appellationsgericht; Auflage; Gemäss; Vorliegend; Auflage; Interesse; Verfahrens; AaO
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 185 (1B_442/2019)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2).
Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Revisions; Entscheid; Träglich; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Entscheide; Recht; Entscheide; StBOG; Materiell; Ausstandsgesuch; Materielle; Trägliche; Vorinstanz; Verfahren; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Nichteintretensentscheid; Beschluss; Beschwerdeführer
145 IV 228 (1B_517/2018)Art. 92 BGG, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG, Art. 40 ff. StPO; Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Jugendstrafrechtspflege desselben Kantons. Die Weigerung der für das ordentliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft, eine Strafsache zugunsten einer Beurteilung durch die Organe der Jugendstrafrechtspflege abzutrennen, erschöpft sich in einer Weigerung der Staatsanwaltschaft, ihre Zuständigkeit zu verneinen. Da es sich um einen (selbständig eröffneten) Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, ist dagegen die Beschwerde in Strafsachen gestützt auf Art. 92 BGG zulässig (E. 1). Die Zuständigkeitsregeln und das Verfahren bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Behörden desselben Kantons sind auch anwendbar bei Streitigkeiten über die materielle Zuständigkeit im selben Kanton. Falls der betroffene Kanton eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen hat (Art. 40 Abs. 1 StPO), so entscheidet diese den Zuständigkeitskonflikt; dies auch in Fällen, bei denen eine Partei ihn aufgeworfen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO; E. 2). Recours; Autorité; Public; Ministère; Mineurs; Pénal; Pénale; Cause; Canton; été; Tribunal; Arrêt; L'autorité; Contre; Vaudois; Procédure; Faveur; Consid; Juridiction; Celle; Compétence; Matière; Recourant; Zuständigkeit; Mineurs; Commis; Même; égard; Compétent

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3913/2009Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Beweis; Beweismittel; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Beschwerde; Rechtlich; Revisionsverfahren; Urteil; Gesuch; Träglich; Gesuchsteller; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahrens; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Stimmung; Ordentliche; Sinne
BVGE 2013/22Asyl und WegweisungRevision; Bundes; Gericht; Beweis; Weismittel; Beweismittel; Recht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Tatsache; Entstanden; Recht; Entscheid; Tatsachen; Entstandene; Rechtlich; Beschwerde; Revisionsverfahren; Entscheid; Urteil; Träglich; Verwaltungsgerichts; Bundesverwaltungsgerichts; Revisionsgr; Wiedererwägung; Bundesgericht; Erheblich; Verfahrens; Praxis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2023.6Bundes; Beschwerde; Revision; Gesuchsteller; Berufungskammer; Urteil; Beschwerdekammer; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Bundesanwalt; Unentgeltliche; Rechtspflege; Revisionsgesuch; Rechtsmittel; Partei; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuchstellers; Bundesgericht; Parteien; Revisionsbegehren; Bundesanwaltschaft; Revisionsverfahren; Verfahrens; Entscheid; Tribunal
RR.2022.225Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Beschwerde; Bundes; Verfahren; Beschwerdekammer; Verfahren; Ausstand; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Antrag; Verfahrens; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Ziffer; Staatsanwalt; StBOG; Gericht; Partei; Stellungnahme; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Kommentar; Ausstandsgesuch; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Erwähnt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kuhn Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
Kuhn Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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