1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151158) fortgesetzt.
1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
D. Betreibung auf PfändungKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD170009 | Forderung aus Mietverhältnis / unentgeltliche Rechtspflege usw. | Miete; Mieter; Vorinstanz; Vermieter; Beschwerde; Recht; Mieters; Verfahren; Mietzins; Ersatz; Mangel; Erwähnt; Unentgeltliche; Entscheid; Recht; Wohnung; Mietobjekt; Beweis; Gende; Partei; Erwähnte; Ersatzmieter; Rechtspflege; Auflage; Nebenkosten; Herabsetzung; Mängel; Übrigen; Erwähnten |
ZH | RT150189 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Vollstreckung; Mietzinsdepot; Freigabe; Betreibungsamt; Ersetzen; Bezirksgericht; Akten; Stadtammann; SchKG; Urteil; Bundesgericht; Definitive; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Vorinstanzlichen; Entschieden; Rechtsöffnungsgesuch; Unrichtig; Bezug; Abzuweisen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 III 527 | Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2). Regeste b Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3). | Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Reflexwirkung; Materielle; Betreibungsrechtliche; Gläubigers; Schuldner; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Gläubigerschutz; Zivilrechtlich; Paulianische |
136 III 110 (5A_863/2009) | Wechselbetreibung und beneficium excussionis realis (Art. 41 und 177 Abs. 1 SchKG). Der Grundsatz des beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) ist in der Wechselbetreibung nicht anwendbar. Der Schuldner kann daher nicht mit Beschwerde die Vorausverwertung des Pfandes verlangen (E. 4). | Poursuite; Change; Effet; Faillite; Réalisation; Droit; Plainte; Même; Effets; Change; Konkurs; Gage; Vertu; Créancier; Poursuivi; Realis; Excussionis; Exiger; Contre; Beneficium; Schuldbetreibung; Peut; Autre; Consid; D'une; SchKG; L'art; Fédéral; Garanti; Poursuivante |
Autor | Kommentar | Jahr |
Acocella | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |