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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 41 SchKG vom 2023

Art. 41 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 41

73

1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwer­tung des Pfandes (Art. 151–158) fortgesetzt.

1bis Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.

2 Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).

73 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

D. Betreibung auf Pfändung

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD170009Forderung aus Mietverhältnis / unentgeltliche Rechtspflege usw.Miete; Mieter; Vorinstanz; Vermieter; Beschwerde; Recht; Mieters; Verfahren; Mietzins; Ersatz; Mangel; Erwähnt; Unentgeltliche; Entscheid; Recht; Wohnung; Mietobjekt; Beweis; Gende; Partei; Erwähnte; Ersatzmieter; Rechtspflege; Auflage; Nebenkosten; Herabsetzung; Mängel; Übrigen; Erwähnten
ZHRT150189RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Vollstreckung; Mietzinsdepot; Freigabe; Betreibungsamt; Ersetzen; Bezirksgericht; Akten; Stadtammann; SchKG; Urteil; Bundesgericht; Definitive; Beschwerdeführer; Zahlungsbefehl; Vorinstanzlichen; Entschieden; Rechtsöffnungsgesuch; Unrichtig; Bezug; Abzuweisen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 527Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).
Regeste b
Art. 41 Abs. 1 OR, Art. 163 ff. StGB; Widerrechtlichkeit. Die Konkurs- und Betreibungsdelikte von Art. 163 ff. StGB sind keine Schutznormen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR (E. 3).
Recht; Anfechtung; SchKG; Recht; Handelsgericht; Anfechtungsklage; Gläubiger; Konkurs; Beschwerde; Schuld; Kanton; Schutz; Anfechtungsklagen; Klage; Beschwerdeführerin; Reflexwirkung; Materielle; Betreibungsrechtliche; Gläubigers; Schuldner; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Schutznorm; Paulianisch; Vermögens; Gläubigerschutz; Zivilrechtlich; Paulianische
136 III 110 (5A_863/2009)Wechselbetreibung und beneficium excussionis realis (Art. 41 und 177 Abs. 1 SchKG). Der Grundsatz des beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1bis SchKG) ist in der Wechselbetreibung nicht anwendbar. Der Schuldner kann daher nicht mit Beschwerde die Vorausverwertung des Pfandes verlangen (E. 4). Poursuite; Change; Effet; Faillite; Réalisation; Droit; Plainte; Même; Effets; Change; Konkurs; Gage; Vertu; Créancier; Poursuivi; Realis; Excussionis; Exiger; Contre; Beneficium; Schuldbetreibung; Peut; Autre; Consid; D'une; SchKG; L'art; Fédéral; Garanti; Poursuivante

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Acocella Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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