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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 41 KVG vom 2023

Art. 41 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 41

Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme109

1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.110 111

1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohn­kantons für die betreffende Behandlung gilt.112

1ter Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.113

2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.114

2bis Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Be­handlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:

a.
Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige;
b.
Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufent­halterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen;
c.
Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosen­versicherung sowie deren Familienangehörige.115

2ter Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Be­handlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.116

3 Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohn­kantons notwendig.117

3bis Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:

a.
bei ambulanter Behandlung am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung;
b.
bei stationärer Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.118

4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kosten­günstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern aus­geführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflicht­leistungen sind in jedem Fall versichert.

109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

110 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2016.287Krankenversicherung KVGBeschwerde; Hausarzt; Überweisung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Hausarztes; Leistungserbringer; Krankenpflege; Ordentliche; Krankenversicherung; Krankenpflegeversicherung; Versicherer; Recht; Person; Umteilung; Krankenkasse; Hausarztversicherung; Hausarztmodell; Stationäre; Pflicht; Beschwerdeführers; Überweisungsschreiben; Prämien; Versicherungsgericht; Verpflichte; Akten; Überweisungsbestätigung; Behandlungen
SHNr. 60/2002/55 Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 16 und Art. 34 VRG: Zuständigkeit und Verfahren zur Beurteilung von Begehren um Differenzzahlungen für die Behandlung in auswärtigen Krankenanstalten Kranken; Krankenversicherung; Spital; Kantonale; Krankenversicherungsgesetz; Differenz; Verwaltung; Gesundheitsamt; Zuständigkeit; Kanton; Differenzzahlung; Obergericht; Verfahren; Verfügung; Krankenversicherungsgesetzes; Wohnkanton; Recht; Begehren; Behandlung; Differenzzahlungen; Auswärtige; Organisation; Kantons; Vollzug; Krankenanstalten; Dekret; Erbrachten; Partei; Obergerichts; Geltendmachung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2013/15Entscheiddieser Abklärung bildende MRI wurde in einer spitalexternen Klinik geplant. Behandlung; Spital; Kanton; Klinik; Notfall; Medizinische; Recht; Wohnkanton; Gallen; Kantons; Stationäre; Spitalliste; Medizinischen; Untersuch; Rekurs; Graubünden; Wiesen; Neurologische; Notfallmässig; Wohnkantons; Untersuchung; Ausserkantonal; Rekurrentin; Abklärung; Stationären; Kostenübernahme; Person; Gericht; Fassung; Ambulant
SGKV 2011/18Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in Behandlung; Rekurrent; Spital; Alkohol; Kanton; Alkoholintoxikation; Recht; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Medizinische; Psychotherapie; Rekurs; Stationäre; Zusammenhang; Kostenübernahme; Kantons; Ausserkantonale; Ambulant; Notfallmässig; Depressive; Vorinstanz; Medizinischen; Wäre; Ambulante; Psychiatrisch-psychotherapeutische; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 70 (9C_764/2020)
Regeste
Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen
147 II 248 (2C_404/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2894/2019Zulassung von GeburtshäusernGeburt; Ratio; Kooperation; Beschwerde; Spital; Beschwerdeführerin; Anforderung; Operationsvertrag; Kooperationsvertrag; Kanton; Geburtshaus; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Recht; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Qualität; Leistungsgruppen; Behandlung; Akutsomatik; Liste; Angefochten; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Notfall
C-2818/2019Zulassung von Spitälern (Kanton)Leistung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Leistungsauftrag; Spital; Leistungsgruppe; Bereich; Vorinstanz; Kanton; Spitalliste; Lindenhof; Standort; Leistungsgruppen; Mindestfallzahl; Fälle; Recht; Angefochten; Leistungsauftrags; Anforderung; Inselspital; Versorgung; Beschluss; Geburt; Angefochtene; BVGer; Erteilung; Anforderungen; Urteil; Behandlung
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