1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.110 111
1bis Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.112
1ter Absatz 1bis gilt sinngemäss für Geburtshäuser.113
2 Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, können für die stationäre Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen.114
2bis Bei folgenden Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen, übernehmen der Versicherer und der Kanton, an den die Versicherten einen Anknüpfungspunkt haben, bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital dieses Kantons für die betreffende Behandlung gilt:
2ter Bei Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen, übernehmen der Versicherer und die Kantone gemeinsam bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung höchstens nach dem Tarif für die betreffende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat legt den Referenzkanton fest.116
3 Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.117
3bis Medizinische Gründe nach den Absätzen 2 und 3 liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden:
4 Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Der Versicherer muss dann nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden; Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
109 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
110 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
112 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.
113 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
116 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
117 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2016.287 | Krankenversicherung KVG | Beschwerde; Hausarzt; Überweisung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Hausarztes; Leistungserbringer; Krankenpflege; Ordentliche; Krankenversicherung; Krankenpflegeversicherung; Versicherer; Recht; Person; Umteilung; Krankenkasse; Hausarztversicherung; Hausarztmodell; Stationäre; Pflicht; Beschwerdeführers; Überweisungsschreiben; Prämien; Versicherungsgericht; Verpflichte; Akten; Überweisungsbestätigung; Behandlungen |
SH | Nr. 60/2002/55 | Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 16 und Art. 34 VRG: Zuständigkeit und Verfahren zur Beurteilung von Begehren um Differenzzahlungen für die Behandlung in auswärtigen Krankenanstalten | Kranken; Krankenversicherung; Spital; Kantonale; Krankenversicherungsgesetz; Differenz; Verwaltung; Gesundheitsamt; Zuständigkeit; Kanton; Differenzzahlung; Obergericht; Verfahren; Verfügung; Krankenversicherungsgesetzes; Wohnkanton; Recht; Begehren; Behandlung; Differenzzahlungen; Auswärtige; Organisation; Kantons; Vollzug; Krankenanstalten; Dekret; Erbrachten; Partei; Obergerichts; Geltendmachung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV 2013/15 | Entscheiddieser Abklärung bildende MRI wurde in einer spitalexternen Klinik geplant. | Behandlung; Spital; Kanton; Klinik; Notfall; Medizinische; Recht; Wohnkanton; Gallen; Kantons; Stationäre; Spitalliste; Medizinischen; Untersuch; Rekurs; Graubünden; Wiesen; Neurologische; Notfallmässig; Wohnkantons; Untersuchung; Ausserkantonal; Rekurrentin; Abklärung; Stationären; Kostenübernahme; Person; Gericht; Fassung; Ambulant |
SG | KV 2011/18 | Entscheid Art. 41 Abs. 1bis, Abs. 3 und Abs. 3bis lit. b KVG. Art. 1 KostenübernahmeV. Kostenübernahmepflicht des Wohnkantons, wenn sich der Versicherte ausserkantonal in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begibt und aufgrund einer Alkoholintoxikation und einem Krampfereignis einen Notfall erleidet. Der sachliche Zusammenhang zur ausserkantonalen Behandlung fehlt, da sich die gefährliche Menge an Alkohol bereits im Körper des Rekurrenten befand, als dieser sich zur psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung begab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2012, KV 2011/18).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 31. Mai 2012in | Behandlung; Rekurrent; Spital; Alkohol; Kanton; Alkoholintoxikation; Recht; Rekurrenten; Wohnkanton; Gallen; Ausserkantonal; Notfall; Medizinische; Psychotherapie; Rekurs; Stationäre; Zusammenhang; Kostenübernahme; Kantons; Ausserkantonale; Ambulant; Notfallmässig; Depressive; Vorinstanz; Medizinischen; Wäre; Ambulante; Psychiatrisch-psychotherapeutische; Person |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen |
147 II 248 (2C_404/2020) | Regeste Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3). | Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2894/2019 | Zulassung von Geburtshäusern | Geburt; Ratio; Kooperation; Beschwerde; Spital; Beschwerdeführerin; Anforderung; Operationsvertrag; Kooperationsvertrag; Kanton; Geburtshaus; Spitalliste; Anforderungen; Geburtshäuser; Recht; Vorinstanz; Leistungsgruppe; Auflage; Leistungserbringer; Qualität; Leistungsgruppen; Behandlung; Akutsomatik; Liste; Angefochten; Verlegung; Bundesverwaltungsgericht; Kantone; Notfall |
C-2818/2019 | Zulassung von Spitälern (Kanton) | Leistung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Leistungsauftrag; Spital; Leistungsgruppe; Bereich; Vorinstanz; Kanton; Spitalliste; Lindenhof; Standort; Leistungsgruppen; Mindestfallzahl; Fälle; Recht; Angefochten; Leistungsauftrags; Anforderung; Inselspital; Versorgung; Beschluss; Geburt; Angefochtene; BVGer; Erteilung; Anforderungen; Urteil; Behandlung |