Art. 41 AIG vom 2021
Art. 41
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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