Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 409 ZGB vom 2022
Art. 409
Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.
III. Rechnung >
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Art. 409 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ180076 | Anordnung von Verfügungssperren; vorsorgliche Massnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Entscheid; Zahlung; Massnahme; Schiedsverfahren; Rechtsvertreter; Vermögens; Verfahren; Verfügung; Bezirksrat; Vorsorgliche; Beschwerdeführers; Vermögenswerte; Beschluss; Anordnung; BR-act; Gungssperre; Liegende; Verfügungssperre; Rechnung; Gerichtliche; Bezahlen; Massnahmen; Obergerichtlichen; Vorinstanz |
ZH | PQ140001 | Zustimmung Liegenschaftenverkauf | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Kaufvertrag; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Aufschiebende; Rechtliche; Zustimmung; Urteil; Vorliege; Beiständin; Umfassend; Liegenden; Umwandlung; Anspruch; Beistandschaft; Antrag |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.231 (AG.2021.239) | Errichtung einer Beistandschaft | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutz; Vermögen; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Person; Vermögens; Werden; Oktober; Aktennotiz; Gemäss; Verhandlung; November; Beiständin; Beistand; Erfahren; Finanziell; Beistands; Vertretung; Massnahme; Unterstützung; Gericht; Verhandlungsprotokoll; Verhandlungsprotokoll; Finanzielle; Kunstgegenstände; AaO; Stellt |
BS | VD.2017.212 (AG.2018.222) | Errichtung einer Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vermögen; Person; Werden; Entscheid; Beistand; Massnahme; Beistandschaft; Beiständin; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Schwächezustand; Disp-Ziff; Entscheids; August; Vermögensverwaltung; Sicher; Finanzielle; Werden; Zugriff; Diesen; Verwaltungsgericht; Selbst; Vorliegend; Stellt; Liegenden; Entsprechend; Konto-Nr; Konten |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates |