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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 409 ZGB vom 2022

Art. 409 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 409

Der Beistand oder die Beiständin stellt der betroffenen Person aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung.

III. Rechnung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 409 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ180076Anordnung von Verfügungssperren; vorsorgliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Recht; Entscheid; Zahlung; Massnahme; Schiedsverfahren; Rechtsvertreter; Vermögens; Verfahren; Verfügung; Bezirksrat; Vorsorgliche; Beschwerdeführers; Vermögenswerte; Beschluss; Anordnung; BR-act; Gungssperre; Liegende; Verfügungssperre; Rechnung; Gerichtliche; Bezahlen; Massnahmen; Obergerichtlichen; Vorinstanz
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Kaufvertrag; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Aufschiebende; Rechtliche; Zustimmung; Urteil; Vorliege; Beiständin; Umfassend; Liegenden; Umwandlung; Anspruch; Beistandschaft; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.231 (AG.2021.239)Errichtung einer BeistandschaftSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutz; Vermögen; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Person; Vermögens; Werden; Oktober; Aktennotiz; Gemäss; Verhandlung; November; Beiständin; Beistand; Erfahren; Finanziell; Beistands; Vertretung; Massnahme; Unterstützung; Gericht; Verhandlungsprotokoll; Verhandlungsprotokoll; Finanzielle; Kunstgegenstände; AaO; Stellt
BSVD.2017.212 (AG.2018.222)Errichtung einer BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vermögen; Person; Werden; Entscheid; Beistand; Massnahme; Beistandschaft; Beiständin; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Schwächezustand; Disp-Ziff; Entscheids; August; Vermögensverwaltung; Sicher; Finanzielle; Werden; Zugriff; Diesen; Verwaltungsgericht; Selbst; Vorliegend; Stellt; Liegenden; Entsprechend; Konto-Nr; Konten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
85 II 464Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates
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