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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 408 ZPO vom 2022

Art. 408 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 408

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 2011188

188 BRB vom 31. März 2010


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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