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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 408 ZGB vom 2021

Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 408 D. Vermögensverwaltung / I. Aufgaben

D. Vermögensverwaltung

I. Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

1.
mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2.
soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3.
die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.

3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschw; Ständin; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Vermögen; Bezirksrat; Beistand; Person; Darauf; Pflichtve; Aufgabe; Interessen; Bereits; Handlung; Urteil; Vermögens; Pflichtverletzungen; Demenz; Verbeiständeten; Aufgaben; Kammer; Treffen; Vollmac
ZHPQ160090Beistandschaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; KESB-act; Beistände; Entscheid; Betreibung; Beistandschaft; Bezirksrat; Eltern; Beschluss; Finanzielle; Essen; Betreibungen; Verfahren; Dispositiv; Aufgabe; Eignung; Angelegenheiten; Finanziellen; Stadt; Massnahme; Vermögensverwaltung; Verhältnis; Einzusetzen; Aufgaben; Beschwerdeführern; Bezirksrates; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.357Vermögensanlage durch BeiständinBeschwerde; Anlage; Vermögens; Person; Beschwerdeführerin; Mutter; Beiständin; Anlagen; Entscheid; Raiffeisenbank; Anzulegen; Verwaltung; Dorneck; Betrag; Vermögenswerte; Lebensunterhalt; Verwaltungsgericht; Gewöhnliche; Vorinstanz; Gebühr; Einlagen; Kanton; Sparkonto; Vermögensverwaltung; VBVV-konform; Anzulegen; Worden; Fallen; Gesundheitszustand
BSVD.2021.4 (AG.2021.202)Verlängerung vorsorglicher MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Erwachsenenschutz; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; Massnahme; Werden; Vorsorglich; Vereinbarung; Vorsorgliche; Massnahmen; Beistandschaft; Januar; Entscheid; Person; Vorsorglichen; Erfahre; Beschwerdeführers; Offene; Stellung; Stellungnahme; KESB-Akten; Dezember; Weiter; Welche; Offenen; Ehefrau; Seiner; Liegen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
ChristophHäfeliKommentar Erwachsenen- schutz2013
Kurt AffolterBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012
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