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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 407 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 407 C. Agen agir da la persuna pertutgada

C. Agen agir da la persuna pertutgada

La persuna pertutgada abla da giuditgar po, er sch’ella è vegnida privada da l’abilitad d’agir, fundar – en il rom dal dretg da persunas – dretgs ed obligaziuns tras l’agen agir ed exequir dretgs persunals inalienabels.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 385Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. Scheidung; Urteil; Recht; Urteils; Rechte; Bundesgericht; Klage; Verfahren; Rechtsprechung; Urteilsfähigkeit; Urteilsunfähige; Ehegatte; Wille; Verfahrens; Vertreter; Klägers; Scheidungsklage; Urteilsunfähigkeit; Appellationsgericht; Persönlichen; Persönlichkeit; Vorliegen; Person; Prozessfähigkeit; Willen; Droit; Höchstpersönliche; Berner; Gesetzliche
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