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Code civil suisse (CC)

Art. 407 CC de 2021

Art. 407 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 407 C. Autonomie de la personne concernée

C. Autonomie de la personne concernée

La personne concernée capable de discernement, même privée de l’exercice des droits civils, peut s’engager par ses propres actes dans les limites prévues par le droit des personnes et exercer ses droits strictement personnels.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 385Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. Scheidung; Urteil; Recht; Urteils; Rechte; Bundesgericht; Klage; Verfahren; Rechtsprechung; Urteilsfähigkeit; Urteilsunfähige; Ehegatte; Wille; Verfahrens; Vertreter; Klägers; Scheidungsklage; Urteilsunfähigkeit; Appellationsgericht; Persönlichen; Persönlichkeit; Vorliegen; Person; Prozessfähigkeit; Willen; Droit; Höchstpersönliche; Berner; Gesetzliche
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