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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 407 ZGB vom 2020

Art. 407 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 407 C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

C. Eigenes Handeln der betroffenen Person

Die urteilsfähige betroffene Person kann, auch wenn ihr die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 385Ehescheidung: Urteilsunfähigkeit des Klägers. Tritt die Urteilsunfähigkeit erst nach Einreichung der Scheidungsklage ein, ist das Verfahren fortzuführen, solange keine Anzeichen vorliegen, die auf eine ernst zu nehmende Änderung des Scheidungswillens schliessen lassen. Offengelassen, ob der gesetzliche Vertreter die Scheidungsklage zurückziehen könnte. Scheidung; Urteil; Recht; Urteils; Rechte; Bundesgericht; Klage; Verfahren; Rechtsprechung; Urteilsfähigkeit; Urteilsunfähige; Ehegatte; Wille; Verfahrens; Vertreter; Klägers; Scheidungsklage; Urteilsunfähigkeit; Appellationsgericht; Persönlichen; Persönlichkeit; Vorliegen; Person; Prozessfähigkeit; Willen; Droit; Höchstpersönliche; Berner; Gesetzliche
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