E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 407 StPO vom 2023

Art. 407 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 407

Säumnis der Parteien

1 Die Berufung oder Anschlussberufung gilt als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat:

a.
der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt;
b.
keine schriftliche Eingabe einreicht; oder
c.
nicht vorgeladen werden kann.

2 Hat die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft die Berufung im Schuld- oder Strafpunkt erklärt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so findet ein Abwesenheitsverfahren statt.

3 Hat die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den Zivilpunkt beschränkt und bleibt die beschuldigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so entscheidet das Berufungsgericht aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der übrigen Akten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 407 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210226Mord etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Recht; Urteil; Ische; Recht; Vorinstanz; Person; Sinne; Aussage; Mutter; Beweis; Gericht; Verfahren; Gutachten; Amtlich; Einvernahme; Berufung; Amtliche; Staatsanwalt; Verteidigung; Dossier; Essen; Staatsanwaltschaft; Hinweis; Verfahren; Opfer
ZHSB210127Mehrfachen Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Landes; Landesverweisung; Gericht; Staat; Urteil; Schweiz; Verfahren; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Recht; Gericht; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Entscheid; Bundes; Verteidigung; Bundesgericht; Prot; Vollzug; Bundesgerichts; Amtlich; Interesse; Amtliche; Flüchtling
Dieser Artikel erzielt 24 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2021.3 (AG.2021.306)VerweisungsbruchBerufung; Berufungskläger; Basel-Stadt; Urteil; Gemäss; Schuldig; Staatsanwaltschaft; November; Erklärt; Bundesgericht; Strafsachen; Werden; Beschwerde; Erhoben; Migration; Innert; Unentschuldigt; Berufungsverhandlung; Verweisungsbruch; Strafprozessordnung; Infolge; Berufungsklägers; Einzelgerichts; Beschwerdeschrift; Appellationsgericht; Gerichtsschreiber; Verfahren; Kosten; Mittels; Berufungsverfahren
BSBES.2020.57 (AG.2021.271)Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB - BGer 6B_722/2021Schwer; Beschwerde; Beschwerdegegner; Vollzug; Vollzugs; Massnahme; Alkohol; Januar; Werden; Arbeit; Könne; Weitere; Johannsen; Welche; Seiner; Arbeitsexternat; Bedingt; Massnahmen; Verhandlung; Beantragt; Wieder; Verlängerung; Gemäss; Entlassung; Aktuell; Wohnund; Beschwerdegegners; Partei; Bundesgericht; Weiteren
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 127 (6B_973/2019)
Regeste
Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2).
Berufung; Urteil; Verfahren; Schriftlich; Schriftliche; Beschwerde; Schriftlichen; Recht; Verfahren; Schuldig; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Beschwerdeführerin; Erstinstanzliche; Mündliche; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Angefochten; Verhandlung; Berufungsgericht; Verzichtet; Beschuldigte; Sachverhalts; Vorinstanz; Erstinstanzlichen; Partei; Rechtsprechung; Anwesenheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Stell; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Rechtlich; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Rechtliche; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Gericht; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesgerichts; Zwang; Finanzmarkt; Bundesstrafgerichts; BankG
CA.2019.17Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
Abwesenheitsurteil
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten;Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Deutsche; Beweis; Unden; Geldwäsche; Deutschen; Anklage; Wirtschaftlich; Person; Geldwäscherei; Bundes; Verfahrens; Ausführung; Indiz; Vorinstanz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz