Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 406 ZPO vom 2022
Art. 406
Gerichtsstandsvereinbarung
Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.
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Art. 406 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP200048 | Forderung | Ericht; Gericht; Gerichts; Gerichtsstand; Ständigkeit; Zuständigkeit; Partei; Beschw; Zürich; Zuständig; örtli; Fehlende; Parteien; Einrede; Vertrag; Auflage; Zwingende; Gerichtsstandsvereinbarung; Beschwerde; Bereits; Beklagte; Verfahren; örtlich; überhaupt; örtliche; Kantons; Beklagte; Angerufene |
ZH | PP170059 | Forderung (örtliche Zuständigkeit) | Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Berufliche; Rechtsmittel; Berufungsbeklagte; Parteien; Vertrag; örtlich; Beschwerde; Leasingvertrag; Zwischenentscheid; Dielsdorf; Beruflichen; Negativbestätigung; Tatsache; Kanton; Begründet; Rechtspflege; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Vorinstanzliche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2015.16 (AG.2016.290) | Forderung | Berufung; Berufungskläger; Entscheid; Recht; Gericht; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Gerichtsstand; Basel; Klausel; Unterschrift; Entscheid; Angefochtener; GestG; Basel-Stadt; Rechtsmittel; Erwägungen; Schweizerischen; Angefochtenen; Zivilgericht; Zivilprozessordnung; Appellationsgericht; Klagten; Verwiesen; Beschwerde; Vereinbart; Parteien; Zutreffend; Folgend:; Gültig |
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Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
SUTTER-SOMM, HEDINGER | Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO | 2013 |