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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 406 ZPO vom 2020

Art. 406 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 406 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP200048ForderungEricht; Gericht; Gerichts; Gerichtsstand; Ständigkeit; Zuständigkeit; Partei; Beschw; Zürich; Zuständig; örtli; Fehlende; Parteien; Einrede; Vertrag; Auflage; Zwingende; Gerichtsstandsvereinbarung; Beschwerde; Bereits; Beklagte; Verfahren; örtlich; überhaupt; örtliche; Kantons; Beklagte; Angerufene
ZHPP170059Forderung (örtliche Zuständigkeit)Berufung; Berufungsklägerin; Recht; Gericht; Gerichtsstand; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Berufliche; Rechtsmittel; Berufungsbeklagte; Parteien; Vertrag; örtlich; Beschwerde; Leasingvertrag; Zwischenentscheid; Dielsdorf; Beruflichen; Negativbestätigung; Tatsache; Kanton; Begründet; Rechtspflege; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Vorinstanzliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.16 (AG.2016.290)ForderungBerufung; Berufungskläger; Entscheid; Recht; Gericht; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Gerichtsstand; Basel; Klausel; Unterschrift; Entscheid; Angefochtener; GestG; Basel-Stadt; Rechtsmittel; Erwägungen; Schweizerischen; Angefochtenen; Zivilgericht; Zivilprozessordnung; Appellationsgericht; Klagten; Verwiesen; Beschwerde; Vereinbart; Parteien; Zutreffend; Folgend:; Gültig
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SUTTER-SOMM, HEDINGER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO2013
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