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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 406 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 406 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150037ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Griff; Bezirk; Finanziell; Recht; Einkommen; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Andelfingen; Finanzielle; Paranoid; Unterstützung; Beiständin; Finanziellen; Angelegenheiten; Wohnung; Zugriff; Massnahmen; ärztlich
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Kaufvertrag; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Aufschiebende; Rechtliche; Zustimmung; Urteil; Vorliege; Beiständin; Umfassend; Liegenden; Umwandlung; Anspruch; Beistandschaft; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.426BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Person; Beschwerdeführer; Beistandschaft; Massnahme; Familie; Vertretung; Verwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Angelegenheiten; Urteil; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Umfassen; Massnahmen; Behördliche; Unterstützung; Vermögensverwaltung; Bereich; Vater; Tochter; Interessen; Umfassende; Hilfsbedürftige; Vertreten; Behinderung; Schweiz; Unentgeltliche
SOVWBES.2017.473BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beistand; Verfahren; Beistands; Verfügung; Unentgeltliche; Beistandschaft; Entscheid; Verwaltung; Antrag; Renteneinkommen; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügungsmacht; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Verhältnisse; Krankenkassenprämie; Massnahme; Geändert; Rückstellung; Erteilen; Stellung; Stellungnahme; Mietzins; Verfügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 405Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht. Entmündigung; Bezirksrat; Bevormundung; Schutz; Vormundschaft; Urteil; Massnahme; Interdizend; Lasterhaft; Verwahrung; Interdizenden; Lebenswandel; Lasterhaften; Delinquieren; Schutzaufsicht; Freiheitsstrafe; Diebstahls; Massnahmen; Rechtliche; Kinder; Gefängnis; Elterliche; Obergericht; Vormundschaftsbehörde; Mündel; Freiheitsstrafen; Bevormundungsgr; Gewalt; Berufung
80 IV 170Art. 186 StGB. Ist der Vormund des Wohnungsinhabers "Berechtigter"?
Berechtigten; Beschwerdeführer; Faehndrich; Persönlichen; Verbot; Verbieten; Recht; Anstalt; Befugt; Verweilt; Entfernen; Berechtigten; Aufforderung; Freiheit; Unrechtmässig; Willen; Urteil; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; Angelegenheiten; Bevormundeten; Vormundes; Beistand; Fürsorgepflicht; Gewähren; Unterbringung; Einschränkung; Erleidet; Einschliesst; Schutz
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