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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 406 ZGB vom 2021

Art. 406 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 406 B. Verhältnis zur betroffenen Person

B. Verhältnis zur betroffenen Person

1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 406 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150037ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Griff; Bezirk; Finanziell; Recht; Einkommen; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Andelfingen; Finanzielle; Paranoid; Unterstützung; Beiständin; Finanziellen; Angelegenheiten; Wohnung; Zugriff; Massnahmen; ärztlich
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Bezirksrat; Kaufvertrag; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Aufschiebende; Rechtliche; Zustimmung; Urteil; Vorliege; Beiständin; Umfassend; Liegenden; Umwandlung; Anspruch; Beistandschaft; Antrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.426BeistandschaftBeschwerde; Beistand; Person; Beschwerdeführer; Beistandschaft; Massnahme; Familie; Vertretung; Verwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Angelegenheiten; Urteil; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Umfassen; Massnahmen; Behördliche; Unterstützung; Vermögensverwaltung; Bereich; Vater; Tochter; Interessen; Umfassende; Hilfsbedürftige; Vertreten; Behinderung; Schweiz; Unentgeltliche
SOVWBES.2017.473BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beistand; Verfahren; Beistands; Verfügung; Unentgeltliche; Beistandschaft; Entscheid; Verwaltung; Antrag; Renteneinkommen; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügungsmacht; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Verhältnisse; Krankenkassenprämie; Massnahme; Geändert; Rückstellung; Erteilen; Stellung; Stellungnahme; Mietzins; Verfügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 405Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht. Entmündigung; Bezirksrat; Bevormundung; Schutz; Vormundschaft; Urteil; Massnahme; Interdizend; Lasterhaft; Verwahrung; Interdizenden; Lebenswandel; Lasterhaften; Delinquieren; Schutzaufsicht; Freiheitsstrafe; Diebstahls; Massnahmen; Rechtliche; Kinder; Gefängnis; Elterliche; Obergericht; Vormundschaftsbehörde; Mündel; Freiheitsstrafen; Bevormundungsgr; Gewalt; Berufung
80 IV 170Art. 186 StGB. Ist der Vormund des Wohnungsinhabers "Berechtigter"?
Berechtigten; Beschwerdeführer; Faehndrich; Persönlichen; Verbot; Verbieten; Recht; Anstalt; Befugt; Verweilt; Entfernen; Berechtigten; Aufforderung; Freiheit; Unrechtmässig; Willen; Urteil; Vormundschaftsbehörde; Zustimmung; Angelegenheiten; Bevormundeten; Vormundes; Beistand; Fürsorgepflicht; Gewähren; Unterbringung; Einschränkung; Erleidet; Einschliesst; Schutz
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