Art. 405 CC de 2023
Art. 405
1 Le curateur réunit les informations nécessaires à l’accomplissement de sa tâche et prend personnellement contact avec la personne concernée.
2 Si la curatelle englobe la gestion du patrimoine, il dresse sans délai, en collaboration avec l’autorité de protection de l’adulte, un inventaire des valeurs patrimoniales qu’il doit gérer.
3 Si les circonstances le justifient, l’autorité de protection de l’adulte peut ordonner un inventaire public. Cet inventaire a envers les créanciers les mêmes effets que le bénéfice d’inventaire en matière de succession.
4 Les tiers sont tenus de fournir toutes les informations requises pour l’établissement de l’inventaire.
B. Relations avec la personne concernée >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.437 | Abrechnung | Beschwerde; Beistand; Rechnung; Beschwerdeführer; Mandat; Verstorbene; Mandatsträger; Schlussrechnung; Beistands; Verstorbenen; Schlussbericht; Aufgabe; Verwaltung; Umzug; Genehmigung; Person; Solothurn; Revisor; Stunden; Wohnung; Entschädigung; Aufgaben; Erben; Steuererklärung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Entscheid; Recht; Revision |
SG | V-2014/209 | Entscheid Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209). | Gebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Rechnung; Beschwerdeführer; Beiständin; Entschädigung; Recht; Vermögens; Gebühren; Verfügung; Bericht; Prüfung; Aktien; Ziffer; Behörde; Festgelegt; Buchhaltung; Promille; Beschwerdeführers; Höhe; Berichts; Ermessen; Entscheid; Persönlichen; Abgekürzt:; Verordnung; Prüfungsaufwand; Nutzniessung; Belege |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 V 241 | Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. | Elterliche; Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Verheiratet; Kinder; Erziehungsgutschriften; Unverheiratete; Unverheirateten; Elterlichen; Anrechnung; Recht; Gewalt; Vater; Mutter; Gemeinsame; Anspruch; Sexies; Ausgleichskasse; Zusteht; Geschiedene; Vaters; Gesetzes; Obhut; Beschwerde; elterliche; Urteil |
126 V 429 | Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. | Erziehungsgutschrift; Elterliche; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Sexies; Elterlichen; Elternteil; Anrechnung; Beschwerde; Hälftig; Rente; Aufteilung; Gutschrift; Teilung; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Beschwerdeführerin; Obhut; Renten; Kalenderjahre; Hälftige; Recht; Stiefkindverhältnissen; Verwaltung; Ausgleichskasse; Kantons |