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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 405 ZGB vom 2022

Art. 405 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 405

1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.

2 Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.

3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.

4 Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

B. Verhältnis zur betroffenen Person

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 405 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230015InventarBeschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bezirksrat; BR-act; Winterthur; Aufschiebende; KESB-act; Entscheide; Inventar; Kindes; Verfügung; Erwachsenenschutzbehörde; Aufhebung; Verfahren; Frist; Vermögens; Andelfingen; Erhob; Beistand; Angefochtene; Inwiefern; Kantons; Obergericht; Entscheides; Verfahrens; Bundesgericht; Recht; Antrag; Oberrichter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.437AbrechnungBeschwerde; Beistand; Rechnung; Beschwerdeführer; Mandat; Verstorbene; Mandatsträger; Schlussrechnung; Beistands; Verstorbenen; Schlussbericht; Aufgabe; Verwaltung; Umzug; Genehmigung; Person; Solothurn; Revisor; Stunden; Wohnung; Entschädigung; Aufgaben; Erben; Steuererklärung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Entscheid; Recht; Revision
SGV-2014/209Entscheid Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209). Gebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Rechnung; Beschwerdeführer; Beiständin; Entschädigung; Recht; Vermögens; Gebühren; Verfügung; Bericht; Prüfung; Aktien; Ziffer; Behörde; Festgelegt; Buchhaltung; Promille; Beschwerdeführers; Höhe; Berichts; Ermessen; Entscheid; Persönlichen; Abgekürzt:; Verordnung; Prüfungsaufwand; Nutzniessung; Belege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 241Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Elterliche; Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Verheiratet; Kinder; Erziehungsgutschriften; Unverheiratete; Unverheirateten; Elterlichen; Anrechnung; Recht; Gewalt; Vater; Mutter; Gemeinsame; Anspruch; Sexies; Ausgleichskasse; Zusteht; Geschiedene; Vaters; Gesetzes; Obhut; Beschwerde; elterliche; Urteil
126 V 429Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Erziehungsgutschrift; Elterliche; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Sexies; Elterlichen; Elternteil; Anrechnung; Beschwerde; Hälftig; Rente; Aufteilung; Gutschrift; Teilung; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Beschwerdeführerin; Obhut; Renten; Kalenderjahre; Hälftige; Recht; Stiefkindverhältnissen; Verwaltung; Ausgleichskasse; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteBeschwerde; Erziehung; Eltern; Erziehungsgutschrift; Elterliche; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Einsprache; Übertragung; Partei; Pflege; Elterlichen; Parteien; Angerechnet; Schweiz; Verfügung; Urteil; Rentenberechnung; Anrechnung; Entscheid; Leibliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt AffolterBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012
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