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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 403 ZPO vom 2022

Art. 403 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 403

Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.

183 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 403 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2018 157Verfahrenskosten und EntschädigungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Recht; Verfahrens; Regionalgericht; Privatklägerin; Rechtlich; Verfahren; Eingabe; Kontakt; Partei; Verhalten; Verfahrens; Gericht; Verfügung; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Rechtliche; Prozess; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Eingaben; Parteien; Beschwerdekammer; Zivilrechtlich; Verfahrenskosten
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