Codice civile svizzero (CCS)
Der Art. 403 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 403 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ210027 | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB | Beschw; Ständin; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Vermögen; Bezirksrat; Beistand; Person; Darauf; Pflichtve; Aufgabe; Interessen; Bereits; Handlung; Urteil; Vermögens; Pflichtverletzungen; Demenz; Verbeiständeten; Aufgaben; Kammer; Treffen; Vollmac |
ZH | PQ190068 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Möge; Beschluss; Bezirk; Horgen; Bezirks; Kindes; Interessenkollision; Bezirksrat; Mutter; Kinder; Ersatzbeistand; Beistands; Verfahren; Abstrakte; Beistandschaft; Bruder; Rechnung; Urteil; Beste; Wäre |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.212 | Prozessvollmacht | Beschwerde; Recht; Simic; Verfahren; Beiständin; Rechtsanwalt; Entscheid; Verfahren; Staat; Geschäft; Beistand; Beschwerdeführer; Person; Solothurn; Thal-Gäu; Staatsanwaltschaft; E-Mail; Erwachsenenschutz; Zustimmung; Kanton; Verfahrens; Prozessvollmacht; Verwaltungsgericht; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Zivil; Kindes; Kantons; Erwachsenenschutzbehörde; Erhoben |
BS | VD.2015.114 (AG.2015.733) | Dahinstellung des Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Massnahme; Beistand; Massnahmen; Entscheid; Person; Beistands; Verwaltung; Behandlung; Erweiterung; Basel; Aufgabe; Wohnung; Rechtsmittel; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Bundesgericht; Erwachsenenschutzes; Erhob; Verwaltungsgericht; Kindes; Prüfung; Beistandschaft; Sind; Anordnung; Kantonspolizei; Aufgaben; Akten; Verhalten |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
118 II 392 | Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB). 1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht. 2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen. 3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. | Vollstreckung; Besuchs; Willkürlich; Beschwerde; Urteil; Kantonale; Kinder; Ferienrecht; Abänderung; Werner; Verfahrensrecht; Scheidungsurteil; Katharina; Besuchsrecht; Wendet; Beschwerdeführer; Scheidungsurteils; Willkürlich; Kantons; Vollstreckungsbegehren; Erwägungen; Willkürliche; Gesuchstellers; Gerichtlich; Angewendet; Entscheid; Beschwerdeführers; Verweigert; Instanz |