E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 403 OR de 2022

Art. 403 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 403

1 Lorsque le mandataire a été constitué par plusieurs personnes con­jointement, elles sont tenues solidairement envers lui.

2 Lorsque plusieurs personnes ont accepté conjointement un mandat, elles sont te­nues solidairement de l’exécuter, et les actes faits par elles conjointement peu­vent seuls obliger le mandant, à moins qu’elles ne soient autorisées à transférer leurs pouvoirs à un tiers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 403 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.51Entscheid Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51). Klägerin; Beklagte;Beklagten; Business; Kläg; Klägact; Biodiesel; Oktober; E-Mail; Rechnung; Honorar; Wiesen; Investor; Tonnen; Stellt; Zwischen; Hätte; Beklact; Kapazität; Leistung; Investoren; Erstellung; Vertrag; Reisekosten; Replik
GRZF-05-32ForderungBerufung; Mäkler; Fungskläger; Rufungskläger; Berufungskläger; Klagte; Parzelle; Berufungsbeklagte; Zellen; Parzellen; Lervertrag; Vertrag; Mäklervertrag; Stück; Abschluss; Fungsklägers; Einbarung; Klagten; Grundstück; Verkauf; Trages; Berufungsklägers; Urteil; Auftrag; Stücke; Liegenschaften; Glaube; Bruder

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 591Art. 104 und 97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR; Verzugszins und Schadenszins. Wird der Schaden nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des kantonal letztinstanzlichen Urteils über den vertraglichen Schadenersatzanspruch berechnet, stehen dem Geschädigten auf dem zugesprochenen Ersatzbetrag erst ab dem Tag der Fällung des Urteils Verzugszinsen zu, nicht bereits ab dem Tag der Klageeinleitung (E. 1-3). Soweit sich der Schaden bereits vor dem Urteilstag finanziell ausgewirkt hat, indem Auslagen zu tätigen oder Mindereinnahmen zu verzeichnen waren, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenszins auf den entsprechenden Beträgen (E. 4).
Regeste b
Art. 101 und 44 Abs. 1 sowie Art. 50 f. in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR; Haftungsreduktion wegen Mitverschuldens einer Hilfsperson des Geschädigten. Zieht ein Bauherr einen Architekten als Bauherrenvertreter bei, der bei der Ausübung seiner Rechte gegenüber den ausführenden und aus Vertragsverletzung solidarisch haftenden Architekten und Ingenieuren als sein Ausübungsgehilfe mitwirkt, hat er sich dessen Sachkunde und Verhalten bei der Beurteilung des seinen Ersatzanspruch mindernden Selbstverschuldens anrechnen zu lassen (E. 5).
Schaden; Beklagten; Verzug; Vorinstanz; Schadens; Hilfsperson; Recht; Urteil; Architekt; Verzugs; Verzugszins; Zeitpunkt; Recht; Urteils; Bauherr; Schadenersatz; Zugesprochen; Architekten; Geschädigte; Basler; Schadenszins; Klägers; Beweis; Selbstverschulden; Haftung; Zugesprochene; WIEGAND; Bauherrn
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz