E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 402 ZPO vom 2021

Art. 402 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 402 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK2-11-35Forderung aus ArbeitsrechtBeschwerde; Recht; Partei; Recht; Verfahren; Terrhein; Führer; Vermittleramt; Verfügung; Stellung; Deführer; Abschreibung; Bezirk; Hinterrhein; Beschwerdeführer; Frist; Entscheid; Bungsverfügung; Lerin; Säumnisfolge; Schein; Degegnerin; Amtliche; Parteien; Mittlerin; Begehren
GRERZ-11-18Konstituierung SchiedsgerichtGesuch; Richter; Schiedsrichter; Gericht; Gegnerin; Recht; Stellerinnen; Suchstellerinnen; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchstellerinnen; Lehnung; Partei; Schiedsgericht; Trete; Ablehnung; Hängigkeit; Parteien; Unabhängig; Vertrag; Schiedsgerichts; Unabhängigkeit; Vertrete; Gericht; Rische; Mitglied
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz