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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 402 ZGB vom 2023

Art. 402 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 402

1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.

2 Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.

B. Verhinderung und Interessenkollision >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 402 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ210052Wechsel BeistandspersonBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Mutter; Bezirk; Beistand; Entscheid; Sohnes; Bezirksrat; Betreuung; KESB-act; Berufsbeistand; Pfäffikon; Aufgabe; Interesse; Aufgaben; Finanziell; Finanzielle; Sozial; Interessen; Stellt; September; Hilflosenentschädigung; Könne; Finanziellen; Finanzen; Urteil; Monatlich; Rechenschaftsbericht
ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschw; Ständin; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Vermögen; Bezirksrat; Beistand; Person; Darauf; Pflichtve; Aufgabe; Interessen; Bereits; Handlung; Urteil; Vermögens; Pflichtverletzungen; Demenz; Verbeiständeten; Aufgaben; Kammer; Treffen; Vollmac
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