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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 402 OR dal 2022

Art. 402 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 402

1 Il mandante deve rimborsare al mandatario, coi relativi interessi, le anticipazioni e le spese che questi ha fatto per la regolare esecuzione del mandato e liberarlo dalle assunte obbligazioni.

2 È inoltre responsabile verso il mandatario del danno proveniente dal mandato, quando non possa provare che esso avvenne senza colpa da parte sua.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 402 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210009ForderungBeklagte; Klägerin; Gericht; Vertrag; Beklagten; Verträge; Partei; Schweiz; Person; Parteien; Verfügung; Klageantwort; Verzug; Kosten; Offerte; Rechts; Zürich; Personal; Vergütung; Bezahlen; Gemäss; Dezember; Stellt; Auftrag; Ausbildung; Kommentar; Gesetzt; Dieser; Fordert
ZHRT190047RechtsöffnungGarantie; Recht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Beschwerde; Erstellung; Vorinstanz; Antrag; Rahmenvertrag; Unterschrift; Rechtsöffnungstitel; Provisorische; Auftrag; Stattungsanspruch; Rückerstattungsanspruch; Garantienehmer; Unterzeichnet; Betrag; Garantiegeber; Partei; Hauptschuld; Kommerzielle; Garantievertrag; Solidarbürgschaft; Finanzierung; Beschwerdeverfahren; Mietzinsgarantie; Garantiebetrag
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/24Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g. ELG. Anrechnung eines Vermögensverzichts bei vertraglichem Verzicht auf einen Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin bei Austritt aus einer einfachen Gesellschaft, zu deren Gesamteigentum eine Liegenschaft gehört. Anrechnung einer nicht ausgewiesenen, als Auslagen- und Verwendungsersatz deklarierten Zahlung von Fr. 60'000.-- an die sie unentgeltlich pflegenden Töchter der Beschwerdeführerin als Vermögensverzicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. September 2007, EL 2007/24). Beschwerde; Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Gesellschafter; Liegenschaft; Töchter; Abfindung; Gesellschafterin; Verzicht; Vermögens; Punkte; Gesellschafterinnen; Pflege; Vereinbarung; Verzichts; Anspruch; Familie; Betreuung; Auslagen; Beschwerdegegnerin; Töchtern; Vermögensverzicht; Verzichtet; Recht; Leistung; Scheiden; Prozent; Betrag; Höhe; Partei
LUAR 00 8§§ 12 ff. AnwG. Ein Rechtsanwalt, der in seinen Abrechnungen Positionen aufführt, die nicht honorarberechtigt sind, handelt standeswidrig bzw. verletzt öffentlichrechtliches Standesrecht, unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines gewöhnlichen Anwaltsmandates oder im Rahmen eines Willensvollstreckermandates geschieht. Zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte.Beschwerde; Beschwerdegegner; Willensvollstrecker; Recht; Honorar; Entscheid; Regierungsstatthalter; Partei; Regierungsrat; Beschwerdegegners; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsanwälte; Erbschaft; Erfolglos; Aufsichtsbehörde; Positionen; Zusammenhang; Rechnung; Erfolglose; Ausarbeitung; Teil; Aufwand; Parteien; Fallen; Stellungnahme; Gemessen; Hauptsache; Viertel; Aufwendungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 244 (9C_50/2013)Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 42 Abs. 1 KVG; Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant. Die auf den Rückerstattungsanspruch der versicherten Person gegenüber dem Krankenversicherer im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) anwendbare fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 3.1 und 3.2) beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung des Leistungserbringers bei der versicherten Person zu laufen (E. 3.3, insbesondere E. 3.3.3). Leistung; Zeitpunkt; Verwirkung; Rechnung; Behandlung; Anspruch; Beschwerde; Avanex; EUGSTER; Verwirkungsfrist; Rückerstattung; Leistungen; SBVR; Frist; Entscheid; Garant; System; Tiers; Regel; Person; Krankenpflege; Monatlich; Leistungserbringer; Fünfjährige; Versicherungsfall; Rückforderung; Verwirkt; Urteil; Einsprache
138 III 755Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5). Verzicht des Kunden auf Ablieferung der Vertriebsentschädigung (E. 6). Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der Bank für Produkte von Konzerngesellschaften zufliessen (E. 8). Vertrieb; Recht; Vertriebs; Vermögens; Bestandespflegekommission; Herausgabe; Auftrag; Konzern; Klagte; Produkt; Klagten; Bestandespflegekommissionen; Fonds; Beklagten; Rechtlich; Vermögensverwaltung; Herausgabepflicht; Interesse; Produkte; Interessen; Kunde; Vertriebsträger; Auftrags; Kunden; Vertriebsentschädigung; Zahlung; Recht; Beauftragte; Rechtlichen; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6065/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Order; Forderung; Gläubiger; Verfügung; Ausländische; Schweiz; Gesicherte; Verfahren; Recht; Konkurs; BankG; Ausländischen; Pfandgesichert; Pfandgesicherte; Pfand; Bundes; Angefochten; Angefochtene; Banken; Setze; Forderungen; Bundesverwaltungsgericht
C-2679/2009Klinische VersucheBeschwerde; Versuch; Verfügung; Beschwerdeführerin; Sponsor; Klinische; Universitätsspital; Sponsorin; Interesse; Versuchs; Recht; Klinischen; Verfahren; Rekrutierung; Rekrutierungsstopp; Prüfer; Institut; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Kommentar; Studie; Angefochtene; Temporär; Temporäre; Vorakten; Person; Prüferin; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GautschiBerner Kommentar1971
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