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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 401SCC from 2023

Art. 401 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 401

1 If the client proposes someone as his or her deputy, the adult protection authority shall agree to the proposal provided the person proposed is suitable and is prepared to accept the deputyship

2 It shall if possible take account of the wishes of family members or other closely associated persons.

3 If the client rejects a specific person as the deputy, the adult protection authority shall respect this wish provided it is reasonable.

III. Appointment of two or more persons >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 401 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190071Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht)Beschwerde; Akten; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Akteneinsicht; Schwester; Interesse; Bezirksrat; Beiständin; Entscheid; Interessen; Urteil; Recht; BR-act; Verfahren; Luxemburg; Person; Akteneinsichtsrecht; Kammer; Beschluss; Geheimhaltung; Schwestern; Parteien; Nahestehende; Obergericht; überwiegend; Familie; Verfahrens; Gerichtliche
ZHPQ180057ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Entscheid; Verfahren; Bezirksrat; KESB-act; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Vater; Angelegenheiten; Person; Akten; Anhörung; Aufgabe; Winterthur; Finanziellen; Entscheide; Administrativen; Begründung; Aufgaben; Berufsbeistand; BR-act; Antrag; Vaters; Entscheides; Erwägungen; Beschwerdeführers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.198BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Person; Familie; Entscheid; Interessen; Beantragt; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Familiäre; Wunsch; Aufgabe; Sozialregion; Einsetzung; Unterstützung; Fachlich; Beistandsperson; Beiständin; Hilfe; Umfeld; Familiären; Autonomie; Persönlichkeit; Aufgaben; Schwester; Personen; Errichtung; Professionelle
SOVWBES.2017.341KindesschutzmassnahmeBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Beiständin; Person; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kontakt; Entscheid; Massnahme; Mandat; Erwachsenenschutz; Besuchs; Beistandschaft; Kindsmutter; Vater; Olten-Gösgen; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Besuchsrecht; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Vertrauen; Mandatsperson; Beschluss; Stellungnahme; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Patrick FassbindZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich2016
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