II. Desideri dell’interessato o delle persone a lui vicine
1 Quando l’interessato propone quale curatore una persona di sua fiducia, l’autorità di protezione degli adulti vi acconsente se la persona proposta è idonea e disposta a investirsi della curatela.
2 Per quanto possibile, l’autorità tiene conto dei desideri dei congiunti o di altre persone vicine all’interessato.
3 Se l’interessato non gradisce quale curatore una data persona, per quanto possibile l’autorità gli dà soddisfazione.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190071 | Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht) | Beschwerde; Akten; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Akteneinsicht; Schwester; Interesse; Bezirksrat; Beiständin; Entscheid; Interessen; Urteil; Recht; BR-act; Verfahren; Luxemburg; Person; Akteneinsichtsrecht; Kammer; Beschluss; Geheimhaltung; Schwestern; Parteien; Nahestehende; Obergericht; überwiegend; Familie; Verfahrens; Gerichtliche |
ZH | PQ180057 | Erwachsenenschutzmassnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Entscheid; Verfahren; Bezirksrat; KESB-act; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Vater; Angelegenheiten; Person; Akten; Anhörung; Aufgabe; Winterthur; Finanziellen; Entscheide; Administrativen; Begründung; Aufgaben; Berufsbeistand; BR-act; Antrag; Vaters; Entscheides; Erwägungen; Beschwerdeführers |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.198 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Person; Familie; Entscheid; Interessen; Beantragt; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Familiäre; Wunsch; Aufgabe; Sozialregion; Einsetzung; Unterstützung; Fachlich; Beistandsperson; Beiständin; Hilfe; Umfeld; Familiären; Autonomie; Persönlichkeit; Aufgaben; Schwester; Personen; Errichtung; Professionelle |
SO | VWBES.2017.341 | Kindesschutzmassnahme | Beschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Beiständin; Person; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kontakt; Entscheid; Massnahme; Mandat; Erwachsenenschutz; Besuchs; Beistandschaft; Kindsmutter; Vater; Olten-Gösgen; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Besuchsrecht; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Vertrauen; Mandatsperson; Beschluss; Stellungnahme; Aufgabe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 IV 132 | Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). | Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar |
122 IV 322 | Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). | Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Patrick Fassbind | ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich | 2016 |