E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 401 OR vom 2023

Art. 401 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 401

1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Kon­kurs gefallen ist.

3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.

III. Ver­pflichtungen des Auf­traggebers >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 401 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200118Forderungüber; Vertrag; Partei; Klagten; Beklagten; Liegenschaft; Recht; Vertrags; Vermögensübertragung; Parteien; Vertretung; Klage; Tenvertrag; Architektenvertrag; Zahlung; Duplik; Forderung; Zuzüglich; übertragen; Übertragung; Zahlungen; Noven; Auftrag; Inventar; übertragungsvertrag; Tatsache; Aktivlegitimation; Vermögensübertragungsvertrag; Parteientschädigung; Stellung
ZHHG170189Aufhebung GeneralversammlungsbeschlussBeklagten; Aktie; Recht; Aktien; Generalversammlung; Inhaberaktie; Inhaberaktien; Aktionär; Aktienbuch; Rechtsanwalt; Beschluss; Alleinaktionär; Verwaltung; Partei; Beweis; Gesellschaft; Gründung; Vermutung; Tatsache; Klage; Parteien; Verwaltungsrat; Eintrag; Gericht; Übertragung; Tatsachen; Verfahren; Nichtigkeit; Nichtig
Dieser Artikel erzielt 12 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR180006Rekurs gegen VerrechnungsanzeigeVerrechnung; Recht; Rekurs; Rechtlich; Verfahren; Rekurrent; Abtretung; Verfahrens; Rekursgegnerin; Forderung; Prozessentschädigung; Rekurrenten; Obergericht; Mittelbar; Auslegung; Entschädigung; Beschwerde; Verwaltungskommission; Partei; Privatrechtliche; Schuldig; Verfahren; Kantons; Unmittelbar; Bestimmungen; Interesse; Staat; Obergerichts; Entscheid
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 312Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen. Gutgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung seines Verrechnungsrechts (E. 5.1 und 5.2). Gesetzliches und vertragliches Verrechnungsrecht im Fall, dass die verrechneten Forderungen auf verschiedene Währungen lauten (E. 6.2). Ungenügende Substantiierung der Forderung auf Zahlung von Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 2 OR (E. 7.1). Anlagen; Verrechnung; Forderung; Treuhand; Forderungen; Handelsgericht; Währung; Beklagten; Recht; Urteil; Verzugs; Währungen; Verzugszins; Schweizer; Klage; Kantons; Bundesgericht; Zinssatz; Treuhandanlage; Treuhandcharakter; Verrechnungsrecht; Fiduziar; Berufung; Gesetzlich; Berner; Abhängig; Vertraglich; Franken
127 III 273Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). Konkurs; Mieter; Vermieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; AMBERG; BISE; Konkurseröffnung; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Mietobjekt; Mietzinse; Anspruch; Schuldner; HIGI; Beklagten; Vermieters; Mietvertrag; Vertrag; Masse; Rechte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizerischem RechtBasler Kommentar zum IPRG2013
FELLMANNBerner Kommentar, N. 24e Art. 401 1988
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz