Art. 401 OR dal 2022
Art. 401
1 I crediti, che il mandatario abbia acquistato verso i terzi in nome proprio per conto del mandante, passano al mandante stesso tostoché questi abbia dal canto suo adempiuto a tutte le obbligazioni derivanti dal mandato.
2 Ciò vale anche di fronte alla massa, se il mandatario sia caduto in fallimento.
3 Parimente il mandante può rivendicare, nel caso di fallimento del mandatario, le cose mobili di cui questi acquistò la proprietà in nome proprio, ma per conto del mandante, riservati i diritti di ritenzione del mandatario, che competono alla massa.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 312 | Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen. Gutgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung seines Verrechnungsrechts (E. 5.1 und 5.2). Gesetzliches und vertragliches Verrechnungsrecht im Fall, dass die verrechneten Forderungen auf verschiedene Währungen lauten (E. 6.2). Ungenügende Substantiierung der Forderung auf Zahlung von Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 2 OR (E. 7.1). | Anlagen; Verrechnung; Forderung; Treuhand; Forderungen; Handelsgericht; Währung; Beklagten; Recht; Urteil; Verzugs; Währungen; Verzugszins; Schweizer; Klage; Kantons; Bundesgericht; Zinssatz; Treuhandanlage; Treuhandcharakter; Verrechnungsrecht; Fiduziar; Berufung; Gesetzlich; Berner; Abhängig; Vertraglich; Franken |
127 III 273 | Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). | Konkurs; Mieter; Vermieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; AMBERG; BISE; Konkurseröffnung; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Mietobjekt; Mietzinse; Anspruch; Schuldner; HIGI; Beklagten; Vermieters; Mietvertrag; Vertrag; Masse; Rechte |