Art. 401OR from 2022
Art. 401
1 Where the agent acting on the principal’s behalf acquires claims in his own name against third parties, such claims pass to the principal provided he has fulfilled all his obligations towards the agent under the agency relationship.
2 The same applies in relation to the agent’s assets if the agent is bankrupt.
3 Similarly, where the agent is bankrupt, the principal may claim chattels of which the agent took possession in his own name but on the principal’s behalf, subject to the agent’s own rights of lien.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 III 312 | Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen. Gutgläubigkeit des Dritten als Voraussetzung seines Verrechnungsrechts (E. 5.1 und 5.2). Gesetzliches und vertragliches Verrechnungsrecht im Fall, dass die verrechneten Forderungen auf verschiedene Währungen lauten (E. 6.2). Ungenügende Substantiierung der Forderung auf Zahlung von Verzugszins im Sinne von Art. 104 Abs. 2 OR (E. 7.1). | Anlagen; Verrechnung; Forderung; Treuhand; Forderungen; Handelsgericht; Währung; Beklagten; Recht; Urteil; Verzugs; Währungen; Verzugszins; Schweizer; Klage; Kantons; Bundesgericht; Zinssatz; Treuhandanlage; Treuhandcharakter; Verrechnungsrecht; Fiduziar; Berufung; Gesetzlich; Berner; Abhängig; Vertraglich; Franken |
127 III 273 | Sicherheitsleistung des Mieters bei Übergang des Mietverhältnisses (Art. 257e und 261 OR); Verrechnungsverbot im Konkurs (Art. 213 SchKG). Die Pflicht zur Hinterlegung der Mietzinskaution trifft jenen Vermieter, der die Kaution vom Mieter oder Veräusserer des Mietobjekts im Sinne von Art. 261 OR erhalten hat. Sie geht bei Veräusserung des Mietobjekts nicht ohne weiteres auf den Erwerber über (E. 4c). Im Konkurs des Vermieters wird der Hinterlegungsanspruch grundsätzlich zu einer Konkursforderung und kann nicht mit Mietzinsforderungen der Masse verrechnet werden (E. 2-5). | Konkurs; Mieter; Vermieter; Kaution; SchKG; Hinterlegung; Verrechnung; Konkursmasse; Schuld; Erwerber; AMBERG; BISE; Konkurseröffnung; Mietverhältnis; Pflicht; Recht; Mietobjekt; Mietzinse; Anspruch; Schuldner; HIGI; Beklagten; Vermieters; Mietvertrag; Vertrag; Masse; Rechte |