1 The Federal Council shall issue the implementing provisions.
2 It provides forms for court records and party submissions. The forms for the parties must be designed in a way that they can be completed by persons who are not legally trained.
3 The Federal Council may delegate responsibility for issuing administrative and technical regulations to the Federal Office of Justice.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220078 | Bauhandwerkerpfandrecht | Berufung; Gesuch; Klagt; Beklagt; Berufungsbeklagte; Recht; Eintrag; Eintragung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Partei; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsbeklagten; Verfahren; Rechtsbegehren; Grundstücks; Gesuchs; Grundbuch; Bundes; Gericht; Fragepflicht; Parteibezeichnung; Parteien; Klage; Formular; Gerichtliche; Rungen; Verwaltungsvermögen |
ZH | RE160010 | Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) | Beschwerde; Unentgeltliche; Eheschutz; Beklagten; Partei; Verfahren; Geltlichen; Vorinstanz; Unentgeltlichen; Parteien; Gericht; Eheschutzverfahren; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Verhandlung; Wohnung; Rechtsbeistand; Person; Untersuchungsgrundsatz; Anwaltlich; Vertreten; Gesuch; Sprachlich; Richtige; Sachverhalt; Rechtsanwältin; Rechtspflege; Ziffer; Ehegatten; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 139 (4A_125/2020) | Regeste Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). | Daten; Auskunft; Beschwerde; Recht; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Beschwerdeführerin; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Gespräch; Personen; Inhaber; Informationen; Anspruch; Verfügbar; Recht; Auskunftspflicht; Herkunftsangaben; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Vorhandene; Anwalts; Partei; Schriftlich |
146 III 297 (4A_85/2020) | Regeste Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2). | Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist |