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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 40 CPC dal 2021

Art. 40 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 40 Diritto societario e registro di commercio1

1 Per le azioni di responsabilità in materia di diritto societario è competente il giudice del domicilio o della sede del convenuto o il giudice della sede della società.

2 Per la reiscrizione nel registro di commercio di un ente giuridico cancellato è imperativamente competente il giudice dell’ultima sede iscritta dell’ente giuridico cancellato.2


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).
2 Introdotto dall’all. n. 2 della LF del 17 mar. 2017 (Diritto del registro di commercio), in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 957; FF 2015 2849).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160283aktienrechtliche VerantwortlichkeitKonkurs; Sitin; Kursitin; Konkursitin; Licht; Schaden; Partei; Klagte; Pflicht; Parteien; Beklagten; Gesellschaft; Beweis; Interesse; Vereinbarung; Aktien; Verwaltungsrat; Pflichtverletzung; Aktiven; Wortlichkeit; Hlung; Recht; Interessen; Geschäft; Verantwortlichkeit; Gläubiger; Gericht
ZHHE170139Vorsorgliche BeweisführungBeweis; Konkurs; Unterlagen; Revision; Vorsorglich; Recht; Vorsorgliche; Klagten; Urkunden; Beklagten; Geschäftsjahr; Beweisführung; Begehren; Gesuch; Anspruch; Partei; Bundesgericht; Edierende; Konkursverschleppung; Vorliegenden; Herausgabe; Klägern; Urteil; Sachverhalt; Verfahren; Revisionsstelle; Rechtsbegehren; Beantragte; Rechtlich; FELLMANN
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 623 (4A_242/2016)Art. 6 ZPO; Vereinbarungen betreffend die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Im Anwendungsbereich des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO kann die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht vorgängig vereinbart werden (E. 2).
Zuständig; Zuständigkeit; Sachlich; Gericht; Sachliche; Vereinbarung; Handelsgericht; Handelsregister; Beschwerde; Partei; Beschwerdeführerin; Klausel; Gerichtsstand; Tragene; Anwendungsbereich; Handelsgerichts; Vorgängig; Wahlrecht; Streit; Parteien; örtliche; Gerichtsstandsvereinbarung; Vorinstanz; Zwingende; Tragenen; Vorgängige; Zivilprozessordnung; Räume; Bundesgericht; Streitigkeit
138 III 792 (4A_203/2012)Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO; aArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht. Hat die Schlichtungsbehörde in einem mietrechtlichen Schlichtungsverfahren, das vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig war, danach über die Gültigkeit einer Kündigung und die Erstreckung des Mietverhältnisses entschieden, bestimmt sich die Frist zur Anrufung des Gerichts nach altem Recht (E. 2).
Schlichtungsbehörde; Entscheid; Recht; Verfahren; Instanz; Schlichtungsverfahren; Zivilprozessordnung; Inkrafttreten; Urteil; Anrufung; Frist; Civile; Vorentscheid; Erstinstanzliche; Schliesse; Procédure; Gericht; Rechtsmittel; Beschwerde; Rechtshängig; Schweizerischen; Partei; Kantonale; Beschwerdeführer; Abschluss; Vorentscheide
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