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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 40 CCS dal 2022

Art. 40 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 40

1 Il Consiglio federale designa le persone e le autorità tenute a notifi­care i dati necessari alla documentazione dello stato civile.

2 Esso può prescrivere che per le infrazioni all’obbligo di notificazione sia comminata una multa.

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49 Abrogato dal n. I della LF del 5 ott. 2001 (Gestione elettronica dei registri dello stato civile), con effetto dal 1° lug. 2004 (RU 2004 2911; FF 2001 1417).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 183 (5C_2/2017)Art. 27, 49 und 94 BV, Art. 404 ZGB; abstrakte Kontrolle der (neuen) Art. 31a bis 31d des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 27. Juni 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; Entschädigung der unabhängigen Privatbeistände; Wahrung der Wirtschaftsfreiheit und des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts. Kategorien von Beiständen; Darstellung des Systems der Entschädigung der Beistände im Kanton Neuenburg unter Herrschaft des bisherigen und des neuen Rechts (E. 3). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Grundsätze für die Entschädigung des Beistandes; zulässige kantonale Tarifmodelle; Vereinbarkeit des auf Pauschalen mit Mindest- und Höchstbeträgen beruhenden Tarifsystems des Kantons Neuenburg mit dem Bundesrecht (Art. 404 ZGB); Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts, soweit der neue Tarif die Möglichkeit, die Grundentschädigung in Fällen zu erhöhen, in denen sie mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand des Beistands als unangemessen erscheint, auf maximal 30 % begrenzt (E. 5). Curateur; Rémunération; Profession; Consid; Professionnel; Personne; Protection; Mandat; Nouveau; Droit; Cit; Tarif; Tâche; Professionnelle; Tâches; Avocat; Curateurs; Arrêt; Fonction; Autorité; Privé; Activité; Ainsi; économique; Autre; Cadre; Concernée; Qu'il; être; Professionnelles
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Aktive; Einfuhr; Aktiven; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Beschwerde; Zollpflichtige; Berichtigung; Elektronisch; Veranlagungsverfügung; Ausfuhrfrist; Ordnungsgemäss; Veredelte; Phase; Nichterhebung; Veredelten; Ausgeführt; Zollrechtlich; Verfügung; Entscheid; Sachverhalt
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