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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 40APA from 2022

Art. 40 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 40

79

Rulings on the payment of money or the provision of security must be enforced by means of debt collection proceedings in accordance with the Federal Act of 11 April 188980 on Debt Collection and Bankruptcy.

79 Amended by Annex No 1 of the FA of 16. Dec. 1994, in force since 1 Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

80 SR 281.1

2. Other enforcement measures >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 352Art. 4 und 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Somatoforme Schmerzstörungen und Invaliditätsbegriff. Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein vermag in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Umschreibung der Voraussetzungen, unter welchen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt (Erw. 2.2.3; Präzisierung der Rechtsprechung).
Schmerz; Fähigkeit; Arbeit; Psychisch; Psychische; Schmerzstörung; Somatoforme; Arbeitsunfähigkeit; Urteil; Rechtlich; Psychischen; Arbeitsfähigkeit; Person; Zumutbar; Einschränkung; Hinweis; Verwaltung; Leichte; Urteile; Invalidität; MEYER-BLASER; Medizinische; Anhaltende; Objektiv; Recht; Vorinstanz; Einschätzung; Schmerzen; Hinweisen; Beschwerdeführerin
125 V 351Art. 4 BV; Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG; Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG: Beweiswürdigung, Parteigutachten. Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist.
Gericht; Gutachten; Medizinisch; Beweiswürdigung; Medizinische; Unfall; Schlussfolgerungen; Partei; Verfahren; Medizinischen; Beurteilung; Richter; Bericht; Verfahren; Beweiswert; Unfallversicherer; Parteigutachten; Verbindung; Gerichtsgutachten; Prüfen; Verwaltungs; Abzuweichen; Erhebliche; Gutachters; Würdigen; Beweismittel; Sind; Förmlich; Holtes; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8435/2007Eisenbahnen (Übriges)Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführende; Standort; Beschwerdeführenden; Beschwerdegegnerin; Anlage; Vorinstanz; Kaltbrunn; GSM-R; Antenne; Bundesgericht; Mobilfunk; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Bahnfunk; Kontrolle; Strecke; Bahnfunkanlage; Bundesgerichts; Gericht; Grenzwert; Langen; Urteil; Plangenehmigung; Ziegelbrücke; Verfahren; Richtung; Werden
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