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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 40 UVG vom 2020

Art. 40 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 40

1 Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleichgestellt.

2 Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.

3 Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 93 664Art. 20 Abs. 2, Art. 31 Abs. 4, Art. 40 UVG; Art. 22 Abs. 1 AHVG; Art. 33 Abs. 1 IVG. Da die Versicherte selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente der AHV hat, kann ihr Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung nicht gestützt auf die Koordinationsvorschrift des Art. 20 Abs. 2 UVG verneint werden. Anspruch; Rente; Invalidenrente; Unfall; Renten; Unfallversicherung; Ehefrau; Überversicherungsberechnung; AHV-Rente; Ehepaar-Altersrente; Einsprache; Ehegatte; Beschwerdegegnerin; Eidgenössische; Komplementärrente; Ehegatten; Versicherungs-Gesellschaft; Beschwerdeführerin; Koordinationsregel; Wonach; Versicherungsgericht; Eidgenössischen; Ehepaarrente; Gesetzgeber; Einspracheentscheid; AHV/IV; Anzurechnen; AHV-Gesetzgebung; Verdienst; Invalid
LUS 89 287Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der ÜberversicherungArbeit; Fähig; Rente; Invalidität; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rechten; Unfall; Invalidenrente; Renten; Verfügung; Taggeld; Einkommen; Invaliditätsgrad; Gartenbau; Prozent; MEDAS; Restparese; Einschränkung; Erwerbseinkommen; Zumutbar; Überentschädigung; Bericht; Einkommens; Portier; Integritätsentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 27Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1)
Regeste b
Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV: Leistungskürzung und Überentschädigungsberechnung. Eine Leistungskürzung ist schon bei der Überentschädigungsberechnung selber zu berücksichtigen. Es widerspricht dem Gesetz, eine allfällige Überentschädigung bei ungekürztem Taggeld der Unfallversicherung zu ermitteln und erst den daraus resultierenden Betrag zu kürzen. (Erw. 3.2)
Taggeld; Überentschädigung; Leistung; Überentschädigungsberechnung; Unfallversicherung; Verdienst; Invalidenversicherung; Gekürzt; Rente; Mutmasslich; Entgangene; Gekürzte; Renten; Kürzung; Geldleistung; Vorgehen; Vorzunehmen; Rentenleistungen; Koordiniert; Leistungen; Globale; Taggeldleistungen; Bezug; Entgangenen; Differenz; Koordinierte; Beschwerde; Vorinstanzlich; Urteil; Taggelder
121 V 130Art. 20 Abs. 2 und Art. 40 UVG. - Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Diese Bestimmung ist auf weibliche Versicherte nicht anwendbar, die an einer Ehepaarrente der AHV/IV teilhaben. - Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 31 Satz 2 UVV gelangen die Generalklausel des Art. 40 UVG und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen. Rente; Unfall; Renten; Anspruch; Komplementärrente; Ehepaarrente; Recht; Beschwerde; Invalidenrente; Beschwerdegegnerin; Altersrente; Verdienst; Vorliegenden; Unfallversicherung; Versicherungs-Gesellschaft; Verwaltungsgericht; Einsprache; Invalidität; Komplementärrenten; Halbe; Generalklausel; Ehepaar-Altersrente; Gericht; Wortlaut; Zusammentreffen; Unfallversicherer; Gesetzlich; Ehemann; Verdienstes; Grundsätze
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