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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 40 StPO vom 2023

Art. 40 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 40

Gerichtsstandskonflikte

1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorge­sehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.

2 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.

3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160133Örtliche Zuständigkeit Beschwerde; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Kanton; Vorinstanz; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Anklage; Beschwerdegegnerin; Kantons; Beschluss; Gallen; Verfahren; Verfahren; Zuständig; Recht; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Galerie; Kammer; örtlich; Entscheid; Hoben; Rich; Staatsanwaltschaften; Bundesstrafgerichts; Anklageerhebung; Kammer
ZHSB150197Vergewaltigung etc. Ivatk; äger; Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Täter; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Ergewaltigung; Vergewaltigung; Staatsanwalt; Polizei; Recht; Täters; Anklage; Staatsanwaltscha; Staatsanwaltschaft; Gewalt; Geschlechtsverkehr; Übergriff; Werden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.94 (AG.2018.587)Verfahrenshandlung vom 16.05.2018Beschwerde; Akteneinsicht; Beschwerdeführer; Verfahren; Entscheid; Basel-Stadt; Werden; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Staatsanwältin; Mandant; Beschwerdeverfahren; Beschränkt; Verteidigung; Worden; Weiter; Appellationsgericht; Zwischen; Person; Amtliche; Vorliegende; Gewährt; Welche; Schweiz; Anspruch; Weitere; Seinem; Bundesgericht; Schweizerische; Rechtlich
BSBES.2016.54 (AG.2016.543)Abweisung der Akteneinsicht und Abweisung der amtlichen Verteidigung Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Verfahren; Basel; Basel-Stadt; Recht; Verfügung; Akten; Verfahren; Interesse; Verteidigung; Entscheid; Amtliche; Zeitpunkt; Akteneinsicht; Verfahrens; Beantragt; Gesuch; Vorliegende; Bundesgericht; Standslos; Angefochtenen; Zürich-Sihl; Verfahrens; Erhoben; Kanton; Über; Aufhebung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 505 (6B_1498/2020)
Regeste
Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 401 StPO ; Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, um damit das Verbot der reformatio in peius aufzuheben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO ; E. 4.4).
Appel; Joint; Public; Peine; Ministère; L'appel; Jugement; Pénal; Instance; Avait; Alors; été; Canton; Première; Procédure; Pénale; Principal; était; Liberté; Entre; Forme; Prononcé; Recours; Prévenu; Qu'il; Ainsi; Privative; Qu'elle; Ministère; Former
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuldig; Schuld; Recht; Anklage; Erstinstanzlich; Verfahren; Verfahren; Erstinstanzliche; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Echter; Beschuldigt; Verfahrens; Anschlussberufung; Schuldspruch; Berufungsverfahren; Erstinstanzlichen; Beschuldigte; Punkt; Nötigung; Zusätzlichen; Verfahrensgegenstand; Beschwerde; Person; Vorinstanz; Anklageschrift; Verschlechterungsverbot

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.180, RR.2022.181Schuldig; Verfahren; Bundes; Verteidigung; Amtlich; Verfahren; Amtliche; Beschuldigte; Selig; Entschädigung; Stunden; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Auslagen; Verfahrens; Aufwendungen; Rechtsanwalt; Staat; Jeker; Gericht; Konrad; Erstinstanzlich; Verteidiger; Kammer; Stundenansatz; Erstinstanzliche; Aufwand; Amtlichen
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich2010
Fingerhuth, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich2010
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