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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 40 StGB vom 2023

Art. 40 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 40

30

1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

30 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220245Mehrfaches Vergehen gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Kratom; Mitragynin; Schweiz; Beschuldigten; Bungsmittel; Betäubungsmittel; Richt; Webseite; Verteidigung; Verboten; Produkt; Hirsuta; Bestellung; Kratomprodukte; Wirkstoff; BetmG; Enthalte; Pulver; Produkte; Untersuchung; Substanz; Enthalten; Verbotene; Bestellungen; Kayal; Vorinstanz; Urteil
ZHSB220462Rechtswidrige EinreiseSchuldig; Beschuldigte; Staat; Staaten; Schweiz; Einreise; Recht; Beschuldigten; Flüchtling; Staatenlose; Berufung; Gericht; Anerkennung; Urteil; Vorinstanz; Staatenlosigkeit; Illegal; Geldstrafe; Staatenlosen; Bundesgericht; Flüchtlingskonvention; Deutschland; Vorinstanzliche; Verfahren; Prot; Rechtfertigungsgr; Staatenlosenübereinkommen; Illegale; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2006/80EntscheidB 2006/80 Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Erstehungsfähig; Vollzug; Entscheid; Erstehungsfähigkeit; Hafterstehungsfähigkeit; Verwaltungsgericht; Polizeidepartement; Justiz; Urteil; Unterbruch; Regierung; Beantragt; Anstalt; Entlassung; Kantons; Sofortige; Gutachten; Begehren; Rechtsmedizin; Institut; Anstalt; Gesundheitlichen; Medizinische; Kantonsgericht; Vollzug; Beantragte; Vollzugs
LURRE Nr. 1240Unterbrechung des Strafvollzugs. Artikel 40 Absatz 1 StGB. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur unterbrochen werden, wenn den Gründen für einen Strafunterbruch das grössere Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an einem ununterbrochenen Strafvollzug.

Beschwerde; Beschwerdeführer; Vollzug; Beschwerdeführers; Interesse; Vollzug; Unterbrochen; Recht; Vollzugs; Unterbrechung; Zweck; Bundesgericht; Behandlung; Grundsätze; Rechtsprechung; Ununterbrochenen; Erkrankung; Erstehungsunfähigkeit; Anstaltsleitung; Gründen; Behörde; Gesundheitszustand; Vollzugs; Zweckentsprechend; Unterbruch; Betreuung; Heilung; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). Bahnbetrieb; Schädigt; Interesse; Bahnbetriebs; Bahnbetriebsgebiet; Urteil; Person; Schützt; Mittelbar; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Beeinträchtigt; Beschwerde; Gefährdung; Unmittelbar; Tatbestand; Geschützt; Antrag; Rechtsgut; Rechtlich; Erfolg; Bundes; Betrieb; Verletzt; Geschützte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Handlung
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Ratio; Gleichartig; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Rahmen; Asperationsprinzip; Abstrakt; Urteil; Konkurrenz; SCHWARZENEGGER; Abstrakte; Gleichartige; Zumessung; Gesetzlich; Einzelstrafe; Mehrfache

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.15FINMA; Schuldig; Beschuldigte; Recht; Zahlungsmittel; Token; Beschuldigten; Berufung; Bundes; Ausgabe; Urteil; Geschäft; Rechtlich; Verfahren; Täter; Bewilligung; Verwaltung; Kammer; FINMAG; Rechtliche; Finanzmarkt; Vorinstanz; Verfahren; Gericht; Finanzintermediär; Erstinstanzliche
RR.2020.331, RR.2020.332, RR.2020.333Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sprengstoff; Bundes; Gefährdung; Verbrecherische; Urteil; Absicht; Berufung; Person; Zündung; Verfahren; Pyrotechnische; Personen; Sprengstoffe; Pyrotechnischen; Giftige; Verfahren; Bundesgericht; Recht; Freiheitsstrafe; Gefahr; Verfahrens; Verbrecherischer; Täter; Vorinstanz; Verteidigung
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