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Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Art. 40 LCR de 2020

Art. 40 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 40

Signaux avertisseurs

Si la sécurité de la circulation l’exige, le conducteur avertira les autres usagers de la route. Les signaux avertisseurs inutiles ou excessifs seront évités. L’emploi du signal avertisseur en guise d’appel est interdit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220026Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.Schuldig; Beschuldigte; Verkehr; Abstand; Beschuldigten; Fahrzeug; Verkehrsregel; Recht; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Urteil; Geldstrafe; Busse; IVm; IVm; Vorinstanz; Grobe; Tagessätze; Berufung; Abstands; Überholspur; Gutachter; Tigen; Recht; Fahrende; Sinne; Sekunden; Bedingte
ZHSB150148Grobe Verkehrsregelverletzung etc. Schuldig; Beschuldigte; Fahre; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Meter; Abstand; Privatklägers; Verkehrs; Aussage; Zeugin; Licht; Lebenspartner; Winterthur; Aussagen; Distanz; Überholspur; Lebenspartnerin; Person; Staatsanwalt; Lichthupe; Autobahn; Staatsanwaltschaft; Urteil; Busse; Berufung
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