1 Im Falle der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht:
2 Im Falle der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Bezahlung. Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit der Vereinnahmung des Entgelts.
3 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer (Art. 47).
4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2587/2020 | Mehrwertsteuer | Leistung; Leistungs; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführerin; Leistungsgutschein; Vorauszahlung; MWSTG; Leistungsgutscheine; Gutschein; Entgelt; Urteil; Rechnung; Mehrwertsteuer; Wirtschaftlich; BVGer; Wirtschaftliche; Zeitpunkt; Wertgutschein; Steuerforderung; Recht; Leistungsgutscheinen; Kommentar; Bestimmbar; Mehrwertsteuerlich; Sinne; Verkauf; Mehrwertsteuerliche; Entstehung; Rechnungsstellung |
A-6527/2019 | Mehrwertsteuer | Steuer; Beschwerde; Steuerperiode; Verjährung; Forderung; MWSTG; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Steuerforderung; Einsprache; Kontrolle; Sachverhalt; Vorliegenden; Mehrwertsteuer; Urteil; Frist; Einspracheentscheid; Festsetzung; Verfahren; Verjährungsfrist; Steuerperioden; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Festsetzungsverjährung; Unterbrochen; Verfahrens; Einschätzungsmitteilung |