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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 40 KVG vom 2023

Art. 40 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 40

Heilbäder

1 Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom EDI anerkannt sind.

2 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, welche die Heilbäder hinsichtlich ärzt­licher Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendungen und Heilquellen erfüllen müssen.

108 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 431Art. 5 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG; Art. 40 KVG; Art. 57 f. KVV: Zulassung von Heilbädern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; verfahrensrechtliche Ansprüche (rechtliches Gehör) der Leistungserbringer bei auf unbestimmt gehaltenen Rechtsgrundlagen beruhenden Entscheiden. - Stützt sich eine Verfügung oder ein Entscheid auf einen - zulässigerweise - unbestimmt gehaltenen Rechtssatz, ist die Unbestimmtheit der Rechtsgrundlage durch eine Stärkung der Verfahrensrechte gewissermassen zu kompensieren. - Im Verfahren über die Zulassung von Heilbädern zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist dem betroffenen Heilbad Gelegenheit zu bieten, zur vorgesehenen Auslegung der massgebenden, unbestimmt gehaltenen Normen Stellung zu nehmen. Recht; Heilbad; Beschwerde; Verfahre; Entscheid; Gehör; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Heilbäder; Unbestimmt; Verfügung; Hinweis; Hinweisen; Gehörs; Anforderungen; Zulassung; Unbestimmtheit; Fragebogen; Anerkennung; Normen; Gehaltene; ALBERTINI; Sachverhalt; Verfahren; Heilwirkung; Departement; Gehaltenen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlass; Auslegung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5301/2010Krankenversicherung (Übriges)Beschwerde; Spital; Bundes; Spitalliste; Recht; Leistung; Entscheid; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Verfügung; Bundesrat; Kanton; Beschluss; Beschlussorgan; Liste; Partei; Interesse; Bereich; Spitäler; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Planung; Vorinstanz; Kantonale; Leistungserbringer; Spitallisten; Bundesrates; Rechtsprechung; Herztransplantation; Spezialisierte
BVGE 2012/9Krankenversicherung (Übriges)Spital; Bundes; Liste; Beschwerde; Spitalliste; Recht; Bundesrat; Kanton; Verfügung; Liste; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Spitallisten; Kantonale; Interesse; Bundesgericht; Rechtsprechung; Planung; Spitäler; Beschluss; Kantone; Bundesrates; Bereich; Bringer; Spezialisierte; Kranken; Angefochten; Medizin; Leistungserbringer; Führende
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