E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cartel Act (CartA)

Art. 40CartA from 2022

Art. 40 Cartel Act (CartA) drucken

Art. 40

Duty to provide information

Parties to agreements, undertakings with market power, undertakings concerned in concentrations and affected third parties shall provide the competition authorities with all the information required for their investigations and produce the necessary documents. The right to refuse to provide information is governed by Articles 16 and 17of the Administrative Procedure Act of 20 December 196834.35

34 SR 172.021

35 Second sentence amended by No I 3 of the FA of 28 Sept. 2012 on the Amendment of Procedural Provisions on Lawyers' Professional Secrecy, in force since 1 May 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 199 (2C_343/2010)Art. 2, 3, 7, 30, 39 und 49a KG, Art. 11 aFMG, Art. 25 VwVG; kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bei den Geschäftsbedingungen der Übernahme von Telefongesprächen anderer Anbieterinnen in das eigene Mobilfunknetz (so genannte Terminierung). Wird eine kartellrechtliche Sanktion wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung als Folge des Erzwingens unangemessener Preise oder Geschäftsbedingungen geprüft, kommt dem Gesichtspunkt des Erzwingens selbständige Bedeutung zu; ein solches ergibt sich nicht bereits allein aus der marktbeherrschenden Stellung. Bei der Beurteilung des Marktmissbrauchs ist auch die fernmelderechtliche Gesetzesordnung zu berücksichtigen. Standen den Konkurrentinnen die Möglichkeiten der Interkonnektion offen, insbesondere um die fraglichen Terminierungspreise behördlich festsetzen zu lassen, schliesst dies aus, dass die Preise und Geschäftsbedingungen der Konkurrenz aufgezwungen wurden (E. 3-5). Der Gesichtspunkt der Marktbeherrschung bildet ein Tatbestandsmerkmal und damit Voraussetzung der kartellrechtlichen Sanktion. Ohne entsprechendes schutzwürdiges Interesse ist es ausgeschlossen, darüber separat eine förmliche Feststellung zu treffen (E. 6). Swisscom; Recht; Markt; Markt; Wettbewerb; Bundes; Wettbewerbs; Hende; Marktbeherrschend; Recht; Marktbeherrschende; Stellung; Sanktion; Wettbewerbskommission; Terminierung; Interkonnektion; Kartell; Feststellung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Preis; Urteil; Marktbeherrschung; Kartell; Rechtlichen; Unternehmen; Geschäftsbedingungen; Kartellgesetz; über

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Deführerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Verfahren; Urteil; Verfahren; Person; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Untersuchung; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Rechtlich; Unternehmen; Auskunfts; Rechtliche; Zwischenverfügung; Organe; Nommen; Aussage; Kartell
B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfahren; Vorinstanz; Urteil; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Partei; Person; Rechtlich; Kartell; Zeugen; Rechtliche; Bundesverwaltungsgericht; Zeugin; Konzern; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; MwH; Verwaltungsverfahren; Aussage; Auskunft; Rechtlichen; Untersuchung; Trete
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz