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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 40 LPGA dal 2022

Art. 40 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 40

Proroga dei termini e conseguenze dell’inosservanza

1 Il termine legale non può essere prorogato.

2 Se l’assicuratore assegna un termine per una determinata azione, commina con­temporaneamente le conseguenze in caso d’inosservanza. Sono escluse conseguenze diverse da quelle comminate.

3 Il termine stabilito dall’assicuratore può essere prorogato, purché sussistano motivi sufficienti, se la parte ne fa richiesta prima della scadenza.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 40 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2007.426Ergänzungsleistungen InvalidenversicherungBeschwerde; Verwaltung; Ausgleichskasse; Beschwerdeführer; Einkommen; Ergänzungsleistung; Frist; Verfügung; Akten; Hypothetisches; Person; Nachweis; Einsprache; Einwendungen; Arbeitsbemühungen; Vermutung; Ergänzungsleistungen; Verwaltungsverfahren; Nachweises; Aussicht; Säumnisfall; Erfolgen; Urteil; Gelegenheit; Liegenden; Gehör; Mitwirkungsrecht; Zugrunde
SHNr. 63/2012/45 Art. 40 Abs. 1, Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 ZPO. Beschwerdebegründung und Sistierung im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Beschwerde; Begründung; Sistierung; Nachfrist; Akten; Frist; Genügend; Sistierungsantrag; Rechtsvertreter; Verfahren; Rechtsprechung; Amtsbericht; Begründet; Partei; Ungenügend; Person; Zivilprozessordnung; Beschwerdebegründung; Anforderungen; Nicht; Beschwerdeführer; Zweck; Gesetzlich; Rechtzeitig; Rechtsbegehren; Rechtskundige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/44Entscheid Art. 30, Art. 39 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG. Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerde und Umfang der Weiterleitungspflicht.Eine verbesserungsfähige und weiterleitungspflichtige Beschwerde muss eine Nichteinverständniserklärung und den Willen, die Sache durch die zuständige Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen, enthalten. Die Weiterleitungspflicht beschränkt sich auf jene Fälle, in denen eine Beschwerde offensichtlich versehentlich an den falschen Adressaten geraten ist; an den Mindestanforderungen, die an den Inhalt einer Beschwerde zu stellen sind, vermag sie nichts zu ändern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2018, EL 2017/44). Beschwerde; Einsprache; Recht; Einspracheentscheid; Rechtsmittel; EL-Durchführungsstelle; Versicherungsgericht; Gallen; Kantons;Zuständig; Rechtsmittelinstanz; Zuständige; Beschwerdefrist; Einspracheentscheides; Müsse; Bundesgericht; Rechtsmittelbelehrung; Wille; Gallen; Verfügung; ELDurchführungsstelle; Nichteinverständnis; Person; EL-Anspruch; Situation
SGEL 2014/32Entscheid Art. 52 ATSG, Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV. Rechtsbegehren und Begründung als zwingende Voraussetzungen des Eintretens auf eine Einsprache.Die Einsprache ist ein niederschwelliges Rechtsmittel, so dass die Eintretensvoraussetzungen minimal sind. Aus diesem Grund verlangt Art. 52 ATSG bewusst keine Eintretensvoraussetzungen, die über das absolut Notwendige (Aktivlegitimation, Fristwahrung) hinausgehen. Art. 52 ATSG weist also keine ausfüllungsbedürftige Lücke auf, die durch Art. 10 ATSV dadurch ausgefüllt werden müsste, dass als zusätzliche Eintretensvoraussetzungen ein Rechtsbegehren und eine Begründung gefordert würden. Diesbezüglich ist Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV gesetzwidrig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2015, EL 2014/32).Entscheid vom 21. Oktober 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Lea LocherGeschäftsnr.EL 2014/32ParteienA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postgasse 5,Postfach, Beschwerde; Einsprache; Recht; Frist; Frist; Rechtsvertreter; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Begründung; Fristen; Beschwerdeführers; Erstreckt; Verfügung; Rechtsbegehren; Fristenstillstand; Tretens; Formale; Erstreckung; Erstreckte; Eintreten; Beantragt; Fristerstreckung; Behördliche; Ausformulierte; Formalen; Nichteintreten; Angefochtene; Termin; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Beschwerde; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Unfall; Personalverleih; Haftung; Berufen; Haftungs; Prämien; Zweck; Obligatorisch;Wortlaut; Unfallversicherung; Rückgriff; Hinweise; Recht; Betrieb; Bundesgericht
143 V 71 (8C_372/2016)Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73ter Abs. 1 IVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Vorbescheidverfahren und rechtliches Gehör. Die Frist von Art. 73ter Abs. 1 IVV ist eine behördliche Frist und kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erstreckt werden (vgl. auch Rz. 3013.3 KSVI; E. 4.3). Frist; IV-Stelle; Vorbescheid; Erstreckung; Fristerstreckung; Gehör; Verfahren; Anspruch; Stellung; Urteil; Recht; Stellungnahme; Entscheid; Rechtliches; Beschwerde; Unterlagen; Kantons; Bericht; Gründen; Gesetzlich; Invalidenrente; Berichte; Vorbescheidverfahren; Eingabe; Bundesgericht; Verletzung; Gesetzliche; Einreichung; Erlass; Zureichenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3422/2021RentenrevisionBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Vorinstanz; IVSTA; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Partei; BVGer-act; Rechtsmittelbelehrung; -tägige; Verfahren; Stellung; Beschwerdefrist; IVSTA-act; Einzureichen; Wurde; Erhalt; Rechtsmittelfrist; Verfahrenskosten; Parteien; Einschreiben; Könne; Verfahren; Verspätet; Ausgelöst; Hinwies; Habe; Müsse
C-2585/2021Freiwillige VersicherungVorinstanz; Beschwerde; Recht; Einsprache; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Einspracheentscheid; Schweiz; Frist; E-Mail; Akten; Urteil; Vorinstanzliche; Kopie; Partei; Gesetzlich; Schweizerische; Ausschluss; Unterschrift; Auskunfts; Vorinstanzlichen; BVGer-act; E-Mail-Eingabe; Einspracheentscheids; Verfahren; Vorliegende; Rechtsmittelfrist; Wäre; Hinweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen2003
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