1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2021 94 | Aufenthaltsbewilligung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4048/2019 | Schwerwiegender persönlicher Härtefall | Beschwerde; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Verfahren; Gesuch; Gewährung; Vorinstanz; Massnahmen; Verfahrens; Aufschiebende; Vorsorgliche; Unentgeltlichen; Rechtspflege; Aufenthalt; Kanton; Verfügung; Partei; Erlass; Rechtsvertreter; Aussichtslos; Beschwerdeführers; Bundes; Fochtenen; Rechtsverbeiständung; Begehren; Summarisch; Rechtsmittel; Anordnung; Angefochtenen |