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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 40 AIG vom 2021

Art. 40 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 40

1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.

2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 94Aufenthaltsbewilligung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4048/2019Schwerwiegender persönlicher HärtefallBeschwerde; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Verfahren; Gesuch; Gewährung; Vorinstanz; Massnahmen; Verfahrens; Aufschiebende; Vorsorgliche; Unentgeltlichen; Rechtspflege; Aufenthalt; Kanton; Verfügung; Partei; Erlass; Rechtsvertreter; Aussichtslos; Beschwerdeführers; Bundes; Fochtenen; Rechtsverbeiständung; Begehren; Summarisch; Rechtsmittel; Anordnung; Angefochtenen
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